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Darf ein Unternehmen auf Grund des jahrelangen Umgangs mit einem Gerüst die Aufbau- und Verwendungsanleitung selbst schreiben?

KomNet Dialog 14341

Stand: 08.11.2018

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Baustellen > Gerüste, Absturzsicherungen

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Frage:

Eine italienische Firma (nicht Gerüstbauer) möchte in Deutschland ein italliensiches Gerüst als Gerütstreppenturm in ihre Baugruben bauen. Eine Aufbau- und Verwendunganleitung des Herstellers, den es nicht mehr gibt, kann nicht beigebracht werden. Kann das Unternehmen auf Grund des jahrelangen Umgangs mit diesem Gerüst diese Aufbau- und Verwendungsanleitung selbst schreiben?

Antwort:

Grundsätzlich ist zu beachten, dass für die Benutzung von Arbeitsmitteln, die für zeitweilige Arbeiten an hoch gelegenen Arbeitsplätzen bereitgestellt werden, vom Arbeitgeber die Mindestanforderungen gemäß Abschnitt 3.2 des Anhangs 1 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) einzuhalten sind.

Die dort genannten Anforderungen betreffen auch das Errichten von Gerüsten.


Wesentliche Forderungen der BetrSichV sind:


"3.2.1 Kann das gewählte Gerüst nicht nach einer allgemein anerkannten Regelausführung errichtet werden, ist für das Gerüst oder einzelne Bereiche davon eine gesonderte Festigkeits- und Standfestigkeitsberechnung vorzunehmen.

3.2.2 Der für die Gerüstbauarbeiten verantwortliche Arbeitgeber oder eine von ihm bestimmte fachkundige Person hat je nach Komplexität des gewählten Gerüsts einen Plan für Aufbau, Verwendung und Abbau zu erstellen. Dabei kann es sich um eine allgemeine Aufbau- und Verwendungsanleitung handeln, die durch Detailangaben für das jeweilige Gerüst ergänzt wird."

Die Anforderungen werden in der TRBS 2121 Teil 1 "Gefährdungen von Personen durch Absturz - Bereitstellung und Benutzung von Gerüsten" konkretisiert.


"Allgemein anerkannte Regelausführung ist eine Gerüstkonfiguration, für die der Standsicherheitsnachweis erbracht und eine allgemeine Aufbau- und Verwendungsanleitung oder eine Montageanweisung und eine Benutzungsanleitung erstellt wurde. (TRBS 2121 Teil 1 Punkt 2.2)

Allgemeine Aufbau- und Verwendungsanleitung ist die Gebrauchs- und Bedienungsanleitung, die der Gerüsthersteller auf Grundlage des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes (GPSG) erstellt. (TRBS 2121 Teil 1 Punkt 2.3)."


Unter Punkt 4.1.2 werden nähere Erläuterungen zu dem Plan für Auf-, Um- und Abbau (Montageanweisung) genannt und unter Punkt 4.1.3 bezüglich des Plans für die Benutzung.


Das bedeutet, dass eine Aufbau- und Verwendungsanleitung grundsätzlich immer erforderlich ist.

Auch bei einem jahrelangen Umgang mit dem Gerüsttyp ist das Erstellen dieser Unterlage durch den Arbeitgeber alleine nicht möglich, da zuvor auch statische Berechnungen für die Standsicherheit durchzuführen sind. Ein Statiker/Sachverständiger für Gerüste ist daher bei der Erstellung der Unterlagen zu beteiligen.


Auf die Informationen der Bausteine "C 356 Gerüstbauarbeiten - Fachkundige Person, zur Prüfung befähigte Person und fachlich geeignete Beschäftigte" sowie die Schwerpunktaktion "GutGerüstet?" der BG Bau weisen wir hin .