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Gibt es eine Verpflichtung, die Tätigkeiten bei nicht gezieltem Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen anzuzeigen?
KomNet Dialog 4327
Stand: 15.12.2016
Kategorie: Belastungen durch Biostoffe > Rechts- und Auslegungsfragen, Sonstiges (6.1) > Sonstiges (6.1.3)
Dialog
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Gibt es eine Verpflichtung, die Tätigkeiten bei nicht gezieltem Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen anzuzeigen?
Antwort:
Die Anzeigepflicht nach der Biostoffverordnung -BioStoffV- ist unter § 16 der Verordnung geregelt. Danach gilt auch für den nicht gezielten Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen unter bestimmten Voraussetzungen eine Anzeigepflicht:
"(1) Der Arbeitgeber hat der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen: