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Wie müssen Arbeitskammern in Druckluft ausgestattet sein?

KomNet Dialog 43886

Stand: 29.01.2024

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Physikalische Belastungen und Beanspruchungen > Arbeiten unter Druckluft

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Frage:

Wie müssen Arbeitskammern in Druckluft ausgestattet sein?

Antwort:

Räume bzw. Arbeitskammern in Druckluft müssen nach Druckluftverordnung (DruckLV) und nach anerkannten Regeln der Technik u.a. mit Personenschleusen ausgestattet sein. Darüber hinaus müssen lt. § 17 DruckLV: ein ärztlicher Untersuchungs-/Behandlungsraum, ein Erholungsraum, ein Umkleideraum, ein Trockenraum, sanitäre Einrichtungen (insbesondere Waschräume und Toiletten) und vor allem Rettungseinrichtungen zum Bergen Verletzter oder Kranker aus der Arbeitskammer vorhanden sein.

Eingesetzte Geräte und installierte Anlagen müssen geprüft und instandgehalten werden. (siehe dazu u.a. § 7 DruckLV bzw. TRBS 1201). Insbesondere ist auf eine ausreichende Belüftung Anhang 1 DruckLV, 1.6, 1.12: (0,5 m³ Frischluft/Beschäftigen möglichst an der Arbeitsstelle) und geeignete Mittel zur Brandbekämpfung zu achten. Ab 0,7 bar muss zudem eine Krankendruckluftkammer vorhanden sein. (§ 17 DruckLV)


Im Anhang 1 der DruckLV wird die Beschaffenheit und Ausstattung der Arbeitskammer und die ihrem Betrieb dienenden Einrichtungen näher ausgeführt.