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KomNet-Wissensdatenbank

Muss ein "Ausbilder" von Nutzern von Flurförderfahrzeugen von der Firma schriftlich beauftragt werden?

KomNet Dialog 43883

Stand: 27.01.2024

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Beauftragte / Bestellte > Staplerfahrer

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Frage:

Muss ein "Ausbilder" von Nutzern von Flurförderfahrzeugen von der Firma schriftlich beauftragt werden? Bei der Frage geht es nicht um den Fahrer von Flurförderfahrzeugen, sondern ob der Ausbilder eine schriftliche Beauftragung erhalten muss, um bei sich im Betrieb die neuen Fahrer auszubilden.

Antwort:

Nein, der Ausbilder muss nicht schriftlich beauftragt werden.

Die Beauftragung richtet sich lediglich an die Fahrer der Flurförderzeuge. Siehe hierzu die Ausführungen zu den Beauftragungen in dem DGUV Grundsatz 308-001 "Qualifizierung und Beauftragung der Fahrerinnen und Fahrer von Flurförderzeugen außer geländegängigen Teleskopstaplern".


Den FAQ zum Arbeitsgebiet Flurförderzeuge sind unter der Frage 4 „Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um Fahrerschulungen nach DGUV Grundsatz 308-001 durchführen zu können?" weitere Informationen zu entnehmen.