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Durch wen muss eine Brennstoffzellenanlage bzw. die Lüftungs- und Gaswarnanlage vor Inbetriebnahme und wiederkehrend geprüft werden?

KomNet Dialog 43879

Stand: 13.02.2024

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Explosionsschutz, Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen > Prüfungen (1.4.3)

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Frage:

In einem 20 Fuß-Container werden mehrere Brennstoffzellensysteme mit Wasserstoff betrieben. Der Raum und die Brennstoffzellen werden belüftet, wobei der Luftvolumenstrom sicherheitstechnisch in SIL-2 überwacht wird. Zusätzlich ist in der Lüftungsanlage und im Raum Gassensorik verbaut, die bereits bei <10% UEG die Wasserstoffversorgung abschalten und die Wasserstoffleitung nach außen bis 30 mbar entlasten. Zum Beispiel nach Stillstand sind Szenarien vorstellbar, bei denen es vorkommen kann, dass es kurzzeitig in der Lüftung zu einer gefahrbringenden explosiven Atmosphäre kommen kann. Entsprechend ist die gesamte Lüftungsanlage inklusive aller Einbauten für Zone 2, IIC, T1 ausgeführt. Durch wen muss die Gesamtanlage, bzw. die Lüftungs- und Gaswarnanlage vor Inbetriebnahme und wiederkehrend geprüft werden? Da die Anlage nicht unter die Erlaubnispflicht nach §18 Absatz 1, Satz 1, 3-7 fällt, müsste aus meiner Sicht entsprechend Anhang 2, Abschnitt 3, 4.1 die Prüfung auch durch eine zur Prüfung befähigte Person nach Nummer 3.1 durchgeführt werden dürfen, da es sich um Lüftungsanlagen und Gaswarneinrichtungen handelt.

Antwort:

Durch wen die Anlage zu prüfen ist, richtet sich danach, ob es sich um eine überwachungsbedürftige Anlage handelt oder nicht.


Wenn die Anlage nach dem Stand der Technik konstruiert ist, und als Maschine im Sinne der Maschinenrichtlinie 2006//42/EG in den Verkehr gebracht ist, dann handelt es sich um eine Energieanlage im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes (vergleiche § 3 Nummer 13 EnwG). Maschinen werden als Arbeitsmittel nach § 15 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) von einer zur Prüfung befähigen Person geprüft.


Das bedeutet, dass druckführende oder druckbeaufschlagte Komponenten einer solchen Anlage keine überwachungsbedürftige Anlage sind. Im Inneren einer Maschine findet für explosionsgefährdete Bereiche keine Zoneneinteilung statt (vergleiche Leitlinien zur Maschinenrichtlinie). Meistens fehlt es an den atmosphärischen Voraussetzungen. Eine Maschine ist so auszulegen,, dass sie brand- und explosionssicher ist. Ebenso darf sie keine gefährlichen Emissionen freisetzen (vergleiche 1.5.6.; 1.5.7.; 1.5.13. Anhang. I Richtlinie 2006/42/EG).


Nur wenn die Maschine in einer explosionsfähigen Atmosphäre betrieben werden soll, dann greifen zusätzlich die Erfordernisse der Richtlinie 2014/34/EU (vergleiche Leitlinien zur Maschinenrichtlinie).


Handelt es sich bei Lüftung und dem Gaswarngerät, um Bauteile die die für die Explosionssicherheit erforderlich sind, dann kann diese zur überwachungsbedürftigen Anlage im Sinne von § 34 Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen (ÜAnlG) in Verbindung mit § 2 Nummer 30, Buchstabe f) Produktsicherheitsgesetz (ProdSG in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2020) werden, insofern die atmosphärischen Bedingungen (800 mbar bis 1.100 mbar und Temperaturen von -20 °C bis +60 °C).


Diese muss in Gänze (also hinsichtlich der Sensorik, der Auswerteeinheit und der vollständigen Elektrik sowie Aktorik) dann gegebenenfalls nach der Richtlinie 2014/34/EU in den Verkehr gebracht und verarbeitet worden sein.


Überwachungsbedürftige Anlagen werden dann nach den §§ 15,16 und 17 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) von einer hierfür besonders zur Prüfung befestigten Person für Explosionsgefährdungen oder einer zugelassenen Überwachungsstelle (ZÜS) geprüft.


Hinweis: Bei der zwingend erforderlichen Einhaltung der korrekten Rangfolge der Schutzmaßnahmen im Sinne des geltenden Rechts (S-T-O-P-Prinzip) und eines sachgerechten darin integrierten Schutzmaßnahmenkonzepts, wird es sich im Ergebnis der Risikobeurteilung nach Anhang I der Richtlinie 2006/42/EG, regelmäßig nach dem erforderlichen Stand der Technik, nur um eine einfache Maschine handeln.