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Unterliegen z. B. Fackeln für Biogasanlagen der MaschRL 2006/42/EG und müssen somit auch eine CE-Konformität nach MaschRL aufweisen?

KomNet Dialog 23031

Stand: 06.02.2015

Kategorie: Sichere Produkte > Rechts- und Auslegungsfragen (2.) > Fragen zur Maschinenverordnung und MaschRL

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Frage:

Unterliegen Fackeln, z.B. Fackeln für Biogasanlagen, der MaschRL 2006/42/EG und müssen somit auch eine CE-Konformität nach MaschRL aufweisen. Fackeln besitzen keine bewegten Teile, außer einer angetriebenen Absperrarmatur. Jedoch konkretisiert eine DIN EN Norm die Anforderungen von Anhang I der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG und gibt genaue Vorgaben hinsichtlich der notwendigen Einrichtungen zum sicheren Betrieb auch von "Brenner ins Freie".

Antwort:

Vor der Frage, ob es sich bei der Fackel nun um eine Maschine handelt oder nicht, ist zu hinterfragen, ob die Fackel einzeln in den Verkehr gebracht wird.

Wenn die Fackel z. B. Bestandteil einer „Maschinenanlage“ ist, dann muss die Konformität für die Maschinenanlage erklärt werden und diese umfasst dann auch die Fackel.

Wird die Fackel einzeln in den Verkehr gebracht, dann ist zu prüfen, ob die Fackel für sich schon eine Maschine im Sinne der Die Richtlinie 2006/42 EG - Maschinenrichtlinie - darstellt.

Eine Maschine ist u. a. definiert als „eine mit einem anderen Antriebssystem als der unmittelbar eingesetzten menschlichen (...) Kraft ausgestattete (...) Gesamtheit miteinander verbundener Teile oder Vorrichtungen, von denen mindestens eines bzw. eine beweglich ist und die für eine bestimmte Anwendung zusammengefügt sind“. Es gibt keine Ausnahmen für "Trivialmaschinen", weder in der Maschinenrichtlinie selbst, noch in einem anderen offiziellen Dokument der EU (z. B. im „Leitfaden für die Anwendung der Maschinenrichtlinie“). Wenn der Absperrhahn also wie genannt „angetrieben“ wird, ist ein bewegliches Teil vorhanden. Wenn der Antrieb nun nicht über die unmittelbare menschliche Kraft erfolgt, also z. B. elektrisch, dann würde es sich um eine Maschine im Sinne der Maschinenrichtlinie handeln. Wenn lediglich ein Absperrhahn vorhanden ist, der mit der Hand betätigt wird, dann würde es sich nicht um eine Maschine handeln.

Sofern die Fackel in den Anwendungsbereich einer harmonisierten Norm fällt und diese Norm im Amtsblatt der EU unter der Maschinenrichtlinie gelistet ist, kann dies auch als Indiz für die Einstufung als Maschine angesehen werden – insbesondere wenn es sich um eine Typ-C-Norm handelt.

Zu beachten ist außerdem, dass bei der Fackel möglicherweise weitere Richtlinien betroffen sein können, wie z. B. die ATEX-Richtlinie 2014/34/EU.