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Fragen zur Prüfzeitverlängerung nach Anhang 2 Abschnitt 4 Nr. 5.9 BetrSichV.

KomNet Dialog 43873

Stand: 31.01.2024

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Druckbehälter > Prüfung von Druckbehältern und Zubehör

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Frage:

Im Anhang 2 Abschnitt 4 Nr. 5.9 BetrSichV beschreibt die Verordnung die Möglichkeit einer Prüfzeitverlängerung für Arbeitsmittel (z.B. Apparate und Rohrleitungen), die nach den dort genannten Tabellen durch die zur Prüfung befähigte Person zu prüfen sind. Festigkeitsprüfung: 15 Jahre (statt 10 Jahre) Dies ist möglich, wenn durch die Innere Prüfung (od. äußere Prüfung) nachgewiesen wird, dass dieses Arbeitsmittel sicher betrieben werden kann. Weiter wird dort beschrieben, dass dies in einer Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren ist. Bedeutet dies, dass die Innere Untersuchung, die zu diesem Zeitpunkt üblicherweise fällig ist, die Festigkeitsprüfung ersetzt und somit keine weitere Ersatzprüfung notwendig ist? Muss diese Prüfzeitverlängerung für ein Arbeitsmittel, welches durch die zur Prüfung befähigte Person zu prüfen ist, wie eine Prüfzeitverlängerung für "ZÜS" Arbeitsmittel nach § 19 bei der zuständigen Behörde beantragt werden?

Antwort:

Um von der Möglichkeit der Verlängerung der Prüffrist für die Festigkeitsprüfung von Anlagenteilen, die von einer zur Prüfung befähigten Person geprüft werden dürfen, Gebrauch machen zu können, muss der Arbeitgeber folgende Voraussetzungen erfüllen:

  1. Spätestens nach 10 Jahren muss im Rahmen der äußeren Prüfung bzw. inneren Prüfung der Anlagenteile nachgewiesen werden, dass die Druckanlage weiter sicher betrieben werden kann.
  2. Der Nachweis ist in der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung darzulegen.


Ist beides gegeben, kann die Prüffrist für die Festigkeitsprüfung, die eigentlich maximal 10 Jahre beträgt, um bis zu 5 weitere Jahre verlängert werden. Ersatzprüfungen sieht die Betriebssicherheitsverordnung nicht vor. Spätestens nach Ablauf weiterer 5 Jahre (also insgesamt nach 15 Jahren) muss jedoch eine Festigkeitsprüfung der Anlagenteile erfolgen.

Die in Anhang 2 Abschnitt 4 Nr. 5.9 Betriebssicherheitsverordnung beschriebene Möglichkeit der Verlängerung der Prüffrist für die Festigkeitsprüfung ist Teil des Vorschriftentextes und somit unter Beachtung der genannten Voraussetzungen per se gegeben. Es bedarf dafür keiner behördlichen Zustimmung im Sinne des § 19 Abs. 6 Satz 2 Betriebssicherheitsverordnung.

Weitere Informationen zum Stand der Technik hinsichtlich wiederkehrender Prüfungen von Druckanlagen und Einflussfaktoren zur Ermittlung von Prüffristen finden sich in den Technischen Regeln für Betriebssicherheit TRBS 1201 Teil 2.