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Ist eine Rohrleitung für Sauerstoff (gasförmig, Fluidgruppe 1) PS= 30 bar und DN 300 im Betrieb prüfpflichtig als überwachungsbedürftige Anlage?

KomNet Dialog 43653

Stand: 29.06.2022

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Leitungen unter innerem Überdruck

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Frage:

Ist eine Rohrleitung für Sauerstoff (gasförmig, Fluidgruppe 1) PS= 30 bar und DN 300 im Betrieb prüfpflichtig als überwachungsbedürftige Anlage?

Antwort:

Die Rohrleitung für Fluidgruppe 1 (Sauerstoff (gasförmig) PS = 30 bar und DN 300 ist nicht als überwachungsbedürftige Anlage, sondern lediglich als Arbeitsmittel zu sehen, da eine Einordnung dieser Rohrleitung in die Tabellen 9 bis 11 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) nicht gegeben ist.

 

Der Betreiber hat jedoch die Prüffristen der Gesamtanlage und der Anlagenteile als Arbeitsmittel auf der Grundlage der sicherheitstechnischen Bewertung nach § 3 BetrSichV zu ermitteln. Hierbei kann er sich an den Prüffristvorgaben für überwachungsbedürftige Rohrleitungen von 5 Jahren für äußere und Festigkeitsprüfung orientieren. Außerdem obliegt dem Betreiber die Festlegung, der Qualifikation die die Prüfperson mitbringen muss.