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Gilt diese Aussage - Lagermenge 0,5 % des Rauminhalts - ausschließlich für Behälter mit flüssigen Gefahrstoffen oder ist diese Aussage auch bei "ortsbeweglichen Druckgasbehältern, Aerosolpackungen und dgl. (Behälter für Gase)" anzuwenden?

KomNet Dialog 43865

Stand: 16.12.2023

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Lagerung von Gefahrstoffen

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Frage:

Gem. TRGS 510 sind restentleerte, ungereinigte Behälter - für Gefahrstoffe - hinsichtlich der Schutzmaßnahmen wie gefüllte Behälter zu betrachten. Bei der Lagerung entleerter Behälter wird für die Ermittlung der Lagermenge 0,5 % des Rauminhalts des Behälters angesetzt. Dabei wird vorausgesetzt, dass der Restinhalt der Behälter höchstens diesen Wert ausmacht (bei einem 200-Liter Fass also maximal 1 kg); vgl. TRGS 510 Pkt. 12.4.1 (4). Gilt diese Aussage - Lagermenge 0,5 % des Rauminhalts - ausschließlich für Behälter mit flüssigen Gefahrstoffen oder ist diese Aussage auch bei "ortsbeweglichen Druckgasbehältern, Aerosolpackungen und dgl. (Behälter für Gase)" anzuwenden? Wenn nein, welche Vorgehensweise ist bei restentleerten, ungereinigten Gas-Behältern erforderlich?

Antwort:

Die TRGS 510 konkretisiert die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung an die Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern. Ab einer jeweils genannten Mengenschwelle sind bei Gasen unter Druck (Druckgasbehälter) der Abschnitt 10, bei Druckgaskartuschen und Aerosolpackungen der Abschnitt 11 und bei entzündbaren Flüssigkeiten der Abschnitt 12 zu berücksichtigen. Die Anforderungen an den Umgang mit leeren Gebinden sind in den jeweiligen Abschnitten genannt.


Für entzündbare Flüssigkeiten gilt die Anforderung, dass entleerte oder teilentleerte Behälter hinsichtlich der Schutzmaßnahmen wie gefüllte Behälter zu betrachten sind (Abschnitt 12.1 Absatz 2). Lediglich bei der Berechnung zulässigen Lagermenge pro Lagerraum gilt die Erleichterung, dass für restentleerte Behälter nur 0,5 % des Fassungsvermögens angesetzt werden können (Abschnitt 12.2 Absatz 4).


Für Druckgaskartuschen und Aerosolpackungen ist eine solche Erleichterung bei der Betrachtung der Gesamtlagermenge gemäß Abschnitt 11.2 nicht vorgesehen. Hier gilt grundsätzlich die Anforderung, dass entleerte oder teilentleerte Behälter hinsichtlich der Schutzmaßnahmen wie gefüllte Behälter zu betrachten sind (Abschnitt 11.1 Absatz 2).


Für Druckgasbehälter gibt es für die Mengenbegrenzungen des Abschnitts 10.3 Absatz 4 (Räume unter Erdgleiche) und des Abschnitts 10.3 Absatz 7 (Lagerräume für entzündbare oder akut toxische Gase) die Erleichterung, dass entleerte ungereinigte ortsbewegliche Druckgasbehälter in doppelter Anzahl vorhanden sein dürfen.