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Dürfen bei Sachkundigen-Prüfungen festgestellte Mängel an Regalen durch eigene Beschäftigte behoben werden?
KomNet Dialog 43018
Stand: 22.11.2022
Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Benutzung von Arbeitsmitteln und Einrichtungen > Reparaturen, Wartungsarbeiten
Frage:
Unsere Regale wurden durch eine sachkundige Person geprüft. Anhand der Prüfberichten müssen Mängel behoben werden (hauptsächlich fehlen Verankerungen und Anfahrschutze). Aufgrund fehlender Dokumentation kann bei einigen Regalen die korrekte Verankerung nicht bestimmt werden. Wie kann das Vorgehen bei der Mängelbeseitigung aussehen, dürfen eigene Beschäftigte die Mängel beheben oder muss dies tatsächlich durch jeden einzelnen Regalhersteller repariert werden?
Antwort:
Die Regale sind Arbeitsmittel im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Vorgaben zur Instandhaltung und Änderung von Arbeitsmitteln finden sich im § 10 BetrSichV. Zur Qualifikation der Personen, die Instandhaltungsarbeiten durchführen, wird unter § 10 Absatz 2 BetrSichV ausgeführt: "Instandhaltungsmaßnahmen dürfen nur von fachkundigen, beauftragten und unterwiesenen Beschäftigten oder von sonstigen für die Durchführung der Instandhaltungsarbeiten geeigneten Auftragnehmern mit vergleichbarer Qualifikation durchgeführt werden."
In Bezug auf Ihre Frage wird in der DGUV Information 208-043 "Sicherheit von Regalen" im Kapitel 7 "Instandsetzung der Regale" ausgeführt:
"Die beschädigten Regalbauteile können entweder durch neue ersetzt oder auch instand gesetzt werden.
In Abschnitt 9.7.1 „Auswechseln von beschädigten Bauteilen“ der DIN EN 15635 wird ausgeführt, dass Reparaturen an beschädigten Bauteilen nicht zulässig seien, es sei denn, sie sind vom Lieferanten der Einrichtung genehmigt worden. Um die Frage zu klären, inwieweit diese Forderung haltbar ist, fand am 16.02.2011 eine Sitzung des Fachausschusses „Förder- und Lagertechnik“, Sachgebiet „Lagereinrichtungen und -geräte“ (jetzt Fachbereich „Handel und Logistik“, Sachgebiet „Intralogistik und Handel“) statt, an der u. A. auch Regalhersteller und Firmen, die Reparaturen an Regalen durchführen, teilgenommen haben."
Der Fachausschuss kam zu folgendem Ergebnis:
Reparaturen an Regalen dürfen grundsätzlich auch von Firmen durchgeführt werden, die nicht der Hersteller des Regals sind, auch ohne dessen Zustimmung. Voraussetzungen hierfür sind: Der Reparateur garantiert und bescheinigt dem Betreiber, dass die Tragfähigkeit des Regals mindestens so gut ist wie im Neuzustand. Auf Anforderung von Behörden (zum Beispiel Gewerbeaufsicht oder Berufsgenossenschaft), muss der Reparateur einen Nachweis über eine ausreichende Tragfähigkeit vorlegen. Der Nachweis kann durch Berechnung und/oder durch Versuche geführt werden.
Von manchen Regalherstellern werden auch Regale angeboten, bei denen der erste Meter der Stützen mit der weitergehenden Stütze über Flansche verschraubt ist. Im Falle einer Beschädigung kann dieses Teil ohne großen Aufwand ausgetauscht werden."