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Ist die TRBS 1115-1 Cybersicherheit für Aufzüge im reinen Wohnbau ohne gewerbliche Nutzung verpflichtend bzw. anzuwenden?

KomNet Dialog 43851

Stand: 23.11.2023

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Aufzugsanlagen

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Frage:

Ist die TRBS 1115-1 Cybersicherheit für Aufzüge im reinen Wohnbau ohne gewerbliche Nutzung verpflichtend bzw. anzuwenden?

Antwort:

Die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) konkretisieren im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung. Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) gilt für die Verwendung von Arbeitsmitteln sowie für überwachungsbedürftige Anlagen. Ein Aufzug ist in der Regel eine überwachungsbedürftige Anlage im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung und des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen (ÜAnlG). Überwachungsbedürftig im Sinne des ÜAnlG ist eine Anlage, die gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken dient.

Handelt es sich bei dem “reinen Wohnbau“ um ein privat genutztes Wohnhaus, finden die genannten Vorschriften keine Anwendung. Wird dieses Wohnhaus jedoch vermietet, so dient dieses Wohnhaus wirtschaftlichen Zwecken und die Vorschriften der BetrSichV nebst den Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) sind anzuwenden, somit auch die TRBS 1115-1.