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KomNet-Wissensdatenbank

Muss in gewerblich genutzten Räumen eine Überprüfung nach den technischen Regeln für Gas-Installationen durchgeführt werden?

KomNet Dialog 10829

Stand: 18.11.2016

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Prüfungen (1.13) > Prüfpflichtige Arbeitsmittel und Einrichtungen

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Frage:

Wir erhielten einen Flyer des zuständigen Schornsteinfegermeisters zur Gasschau nach TRGI 2008. Besteht eine gesetzliche Verpflichtung, dem Angebot der Schornsteinfeger oder konzessionierten Fachfirmen nachzukommen oder reicht es aus im Rahmen der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht diesen sogenanten Haus-Check in gewerblich genutzen Anlagen selbst durchzuführen? Selbst der DVGW empfielt auf seiner Homepage in einer einfachen Anleitung für "technische Laien", dass der Jahrescheck auch vom Betreiber selbst durchgeführt werden kann. Der Jahres-Check im Haus Teil 1: Der Gasleitungscheck Teil 2: Der Gasgeräte-Check Liste für den Jahrescheck 1) Stellt die DVGW-TRGI 2008 eine gesetzliche Regelung dar? 2) Besteht eine gesetzliche Verpflichtung für eine jährliche Hausschau?

Antwort:

Die Kombination von Gasheizung, Gasschlauch, Gasleitung und Gasflasche, welche vom Arbeitgeber bereitgestellt und von Beschäftigten genutzt werden, ist als Anlage im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV anzusehen. Hiernach setzen sich Anlagen aus mehreren Funktionseinheiten zusammen, die zueinander in Wechselwirkung stehen und deren sicherer Betrieb wesentlich von diesen Wechselwirkungen bestimmt werden. Die Teile der Anlage sind als Arbeitsmittel anzusehen.

Als Arbeitsmittel müssen die Regelungen des 2. Abschnittes der BetrSichV eingehalten werden. Der Arbeitgeber hat anhand einer Gefährdungsbeurteilung gemäß § 3 Abs. 3 BetrSichV Art, Umfang und Fristen der erforderlichen Prüfungen der Gasanlage festzulegen. Ferner sind die Personen zu benennen, die die erforderlichen Prüfungen durchführen. Auf die Technischen Regeln für Betriebssicherheit, z.B. die TRBS 1201 "Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen" und TRBS 1203 "Befähigte Personen - Allgemeine Anforderungen" (www.baua.de/TRBS) weisen wir hin.
Konkretisierungen ergeben sich dabei auch aus dem Regelwerk der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e.V. - DVGW. Beim Festlegen der Prüfanforderungen sind die in Herstellerstellerunterlagen / Betriebsanleitungen gegebenen Informationen einzubeziehen.

Die technischen Regeln, z.B TRBS 1201 geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene entsprechende Regeln und sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für die Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln sowie für den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen wieder. "Die Technische Regel konkretisiert die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) hinsichtlich der Ermittlung und Bewertung von Gefährdungen sowie der Ableitung von geeigneten Maßnahmen. Bei Anwendung der beispielhaft genannten Maßnahmen kann der Arbeitgeber insoweit die Vermutung der Einhaltung der Vorschriften der Betriebssicherheitsverordnung für sich geltend machen. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, hat er die gleichwertige Erfüllung der Verordnung schriftlich nachzuweisen"; z.B. in der Gefährdungsbeurteilung.

Die in ihrer Frage zitierte Technische Regel für Gasinstallationen - TRGI 2008 ist vom Fachverband des DVGW erarbeitet und veröffentlicht worden und somit als anerkannte Regel der Technik zu werten. Weitere umfangreiche Informationen hierzu stellt der DVGW unter www.dvgw-trgi.de zur Verfügung.

Wir empfehlen Ihnen zu prüfen, ob diese Anwendung / Abweichung bezüglich der TRBS grundsätzlich auch für die Technische Regel für Gasinstallationen - TRGI gilt. Ggf. sollte Kontakt mit dem zuständigen Fachverband aufgenommen werden. Grundlage zur Anwendung der Prüfpflichten im Sinne der TRGI 2008, kann auch der bestehende Gaslieferungsvertrag oder die Versicherungsbedingungen zur Gebäudeversicherung bzw. Betriebshaftpflichtversicherung sein.


Hinweise:

Nach § 13 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Gasversorgung in Niederdruck (Niederdruckanschlussverordnung - NDAV) ist "für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Instandhaltung der Gasanlage hinter der Hauptabsperreinrichtung (Anlage), mit Ausnahme des Druckregelgerätes und der Messeinrichtungen, die nicht in seinem Eigentum stehen, der Anschlussnehmer verantwortlich. ...Hat der Anschlussnehmer die Anlage ganz oder teilweise einem Dritten vermietet oder sonst zur Benutzung überlassen, so bleibt er verantwortlich.
Die Anlage darf nur nach den Vorschriften dieser Verordnung, nach anderen anzuwendenden Rechtsvorschriften und behördlichen Bestimmungen sowie nach den anerkannten Regeln der Technik errichtet, erweitert, geändert und instand gehalten werden. ....
.".

"Anschlussnehmer ist jedermann im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, in dessen Auftrag ein Grundstück oder Gebäude an das Niederdrucknetz angeschlossen wird, oder im Übrigen jeder Eigentümer oder Erbbauberechtigte eines Grundstücks oder Gebäudes, das an das Niederdrucknetz angeschlossen ist." (§ 1 Abs. 2 NDAV)