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Fällt ein Heizkessel unter die Druckgeräterichtlinie 2014/68/EU ?

KomNet Dialog 43845

Stand: 14.11.2023

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Druckbehälter > Rechts- und Auslegungsfragen, Sonstiges (1.1.4)

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Frage:

Für die Herstellung von Warmwasser wird ein Holzheizkessel nach DIN EN 12828 angewendet, der mit einer max. Temperatur von 105 °C die Vorgabe aus DIN EN 12828 erfüllt.. Allerdings wird der Wasserteil des Heizgerätes mit einem Druck von 3 bar ausgelegt. Das ist notwendig, da die Druckverluste in der Heizungsanlage dies erfordern. Nun stellt sich mir die Frage, ob der Heizkessel damit unter die Druckgeräterichtlinie fällt. Denn eigentlich müsste mit einem Druck PS > 0,5 bar und einem Volumen im Wasserteil von ca. 50 Liter das Gerät in die DGRL fallen. Oder sind Warmwassererzeuger mit einem TS <= 105 °C davon ausgenommen, auch wenn der PS > 0,5 bar ist?

Antwort:

Da der maximal zulässige Druck PS mehr als 0,5 bar beträgt, fällt ein Warmwassererzeuger zunächst grundsätzlich unter die Druckgeräterichtlinie 2014/68/EU.


Aufgrund der genannten Parameter (PS 3 bar und V = 50 l) gilt für den Druckkörper Art. 4 Abs. 1 Buchstabe a) Ziffer ii 2. Gedankenstrich. Dies führt für diesen theoretisch zur einer Einstufung in die sogenannte gute Ingenieurpraxis gem. Abs. 3 des gleichen Artikels.

 

Mit Blick auf die Vorgabe nach Art. 4 Abs. 2 ist jedoch zu beachten, dass Baugruppen (Druckkörper + Ausrüstung)


-       für die Erzeugung von Warmwasser mit einer Temperatur von nicht höher als 110 °C,

-       die von Hand mit festen Brennstoffen beschickt werden

und

-       deren PS·V größer als 50 bar·l ist,


die wesentlichen Sicherheitsanforderungen der Nrn 2.10, 2.11, 3.4, 5 a) + d) des Anhangs I DGRL erfüllen müssen.

 

Für diese Baugruppen gilt zusätzlich, dass - sofern die Einstufung des Druckkörpers nicht bereits in eine Kategorie führt und somit bestimmte Konformitätsbewertungsverfahren vorgegeben sind (vgl. Art. 14 Abs. 2) - entweder eine EU-Baumusterprüfung (Modul B - Entwurfsmuster) oder die Konformität auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung (Modul H) nachzuweisen ist.

 

Des Weiteren sind Baugruppen nach Art. 4 Abs. 2 gem. Art. 19 Abs.1 mit der CE-Kennzeichnung zu versehen. Nach Art. 19 Abs. 4 ist hinter der CE-Kennzeichnung die Kennnummer der notifizierten Stelle anzugeben, welche in der Phase der Fertigungskontrolle tätig war. Dies gilt nicht für Modul B – Entwurfsmuster.