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Können wir beim Transport von Befahranlagen für die Instandhaltung von Windkraftanlagen nach § 18 Abs. 8 FPersV von der Fahrtenschreiberpflicht ausgenommen werden?

KomNet Dialog 43842

Stand: 30.10.2023

Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Sozialvorschriften im Straßenverkehr > Digitales Kontrollgerät

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Frage:

Wir sind Hersteller von Windkraftbefahranlagen. Diese Anlagen dienen der Instandhaltung von Rotorblättern von Windenergieanlagen. Es kommt gelegentlich vor, dass wir diese Anlagen, die auf einem Anhänger montiert sind, auch an Kunden ausliefern. Der Anhänger hat ein zulässiges Gesamtgewicht von 3,5 t sowie das Zugfahrzeug. Wenn eine solche Anlage geliefert wird, wird sie von einem beliebigen Mitarbeiter verfahren. Der Mitarbeiter ist nicht als Fahrer in unserem Unternehmen eingestellt, sondern z.B. als Schlosser. Es ist also nicht seine hauptsächliche Tätigkeit. Die Instandhaltung der Windkraftanlage erfolgt durch den Betreiber, nicht durch unser Unternehmen. Des Weiteren machen wir in unserem Unternehmen keinen sonstigen Güterverkehr. Es werden lediglich selbst hergestellte Bühnen transportiert. Da unsere Anlagen mit der Instandhaltung der Elektrizitätsversorgung durch Windenergie eingesetzt werden, kam die Frage auf, ob wir nicht nach § 18 FPersV Absatz 8 von der Fahrtenschreiberpflicht ausgenommen werden können. Der Anhänger ist nur für diesen Zweck umgebaut und kann nicht für evtl. andere Transportleistungen verwendet werden.

Antwort:

Im Bereich der Sozialvorschriften im Straßenverkehr spielt die Länge der Einsätze keine Rolle. Es macht also keinen Unterschied aus, ob ich einmal im Jahr für 10 Minuten das entsprechende Gespann einsetze oder ob dieses täglich eingesetzt wird.


Der Transport der Anlage, welche dem Kunden zur Verfügung gestellt wird, ist nachweispflichtig. Hier handelt es sich um eine reine Auslieferungsfahrt. Von der Ausnahme nach § 18 Abs. 1 Nr. 8 Fahrpersonalverordnung (FPersV) sind nur Fahrten erfasst, die ausschließlich der Wartung und Instandhaltung dienen (direkt an bestehenden Anlagen).


Zu betrachten ist auch noch das zGG vom Gespann. Ab einem zGG von größer 3,5 t besteht eine Einbaupflicht für ein Kontrollgerät. Damit verbunden ist dann der Einsatz von Fahrerkarten für das Fahrpersonal sowie weitere Pflichten des Unternehmers.