KomNet-Wissensdatenbank
Benötigt ein selbstgebauter Prüfstand für Arbeitsmittel eine CE-Kennzeichnung?
KomNet Dialog 23293
Stand: 03.03.2017
Kategorie: Sichere Produkte > Inverkehrbringen und Kennzeichnung > Kennzeichnungen
Frage:
Wir betreiben einen selbstgebauten Prüfstand für Arbeitsmittel. Der Prüfstand besitzt keinen Stromanschluß. Die beweglichen Teile des Prüfstandes werden ausschließlich über definierte Gewichte und Umlenkrollen angetrieben. Zwei Sicherungsbolzen werden mittels Pneumatik ausgelöst. Die installierten Messgeräte und die zu prüfenden Arbeitsmittel sind elektrisch. Muss unser Prüfstand über eine CE-Kennzeichnung verfügen?
Antwort:
Ja, sie müssen auf dem Prüfstand eine CE-Kennzeichnung nach der zum Zeitpunkt der Herstellung gültigen Maschinenrichtlinie anbringen.
Begründung:
Im Artikel 2 Buchstabe a) der Maschinenrichtlinie (2006/42/EG) ist eine Maschine definiert als
- eine mit einem anderen Antriebssystem als der unmittelbar eingesetzten menschlichen oder tierischen Kraft ausgestattete oder dafür vorgesehene Gesamtheit miteinander verbundener Teile oder Vorrichtungen, von denen mindestens eines bzw. eine beweglich ist und die für eine bestimmte Anwendung zusammengefügt sind;
- eine Gesamtheit im Sinne des ersten Gedankenstrichs, der lediglich die Teile fehlen, die sie mit ihrem Einsatzort oder mit ihren Energie- und Antriebsquellen verbinden;
- eine einbaufertige Gesamtheit im Sinne des ersten und zweiten Gedankenstrichs, die erst nach Anbringung auf einem Beförderungsmittel oder Installation in einem Gebäude oder Bauwerk funktionsfähig ist;
- eine Gesamtheit von Maschinen im Sinne des ersten, zweiten und dritten Gedankenstrichs oder von unvollständigen Maschinen im Sinne des Buchstabens g, die, damit sie zusammenwirken, so angeordnet sind und betätigt werden, dass sie als Gesamtheit funktionieren;
- eine Gesamtheit miteinander verbundener Teile oder Vorrichtungen, von denen mindestens eines bzw. eine beweglich ist und die für Hebevorgänge zusammengefügt sind und deren einzige Antriebsquelle die unmittelbar eingesetzte menschliche Kraft ist
"jede natürliche oder juristische Person, die eine von dieser Richtlinie erfasste Maschine oder eine unvollständige Maschine konstruiert und/oder baut und für die Übereinstimmung der Maschine oder unvollständigen Maschine mit dieser Richtlinie im Hinblick auf ihr Inverkehrbringen unter ihrem eigenen Namen oder Warenzeichen oder für den Eigengebrauch verantwortlich ist. Wenn kein Hersteller im Sinne der vorstehenden Begriffsbestimmung existiert, wird jede natürliche oder juristische Person, die eine von dieser Richtlinie erfasste Maschine oder unvollständige Maschine in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, als Hersteller betrachtet".
Gemäß diesen Definitionen handelt es sich bei Ihrem Prüfstand um eine Maschine, dessen Hersteller Sie sind.
Ab dem 01.01.1995 muss der Hersteller für jede Maschine, die in den Geltungsbereich der Maschinenrichtlinie (MRL) fällt, vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme sicherstellen, dass
a) die Maschine die in Anhang I MRL aufgeführten, für sie geltenden grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erfüllt;
b) die technischen Unterlagen verfügbar sind;
c) die erforderlichen Informationen, wie die Betriebsanleitung, zur Verfügung gestellt wurde;
d) die zutreffenden Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt wurden;
e) die EG-Konformitätserklärung ausgestellt wurde und der Maschine beiliegt;
f) die CE-Kennzeichnung gemäß Artikel 16 MRL angebracht wurde.
Anmerkung:
Nach § 5 Betriebssicherheitsverordnung darf der Arbeitgeber nur solche Arbeitsmittel zur Verfügung stellen und verwenden lassen, die unter Berücksichtigung der vorgesehenen Einsatzbedingungen bei der Verwendung sicher sind. Im Bedarfsfall sind entsprechende Schutzmaßnahmen zu treffen, um die Gefährdung so weit wie möglich zu reduzieren.
Weiterhin darf der Arbeitgeber nur solche Arbeitsmittel zur Verfügung stellen und verwenden lassen, die den für sie geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheit und Gesundheitsschutz entsprechen. Zu diesen Rechtsvorschriften gehört auch die Maschinenrichtlinie. Auch Arbeitsmittel, die der Arbeitgeber für eigene Zwecke selbst hergestellt hat, müssen den grundlegenden Sicherheitsanforderungen der anzuwendenden Gemeinschaftsrichtlinien entsprechen.