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Gibt es Prüffristen für mobile Diesel-Tankanlagen (Metall-IBC, 31A, 1.000 L) , wenn diese nicht dem Regelungsbereich des ADR unterliegen?

KomNet Dialog 43833

Stand: 15.10.2023

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Füllanlagen, Tankstellen

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Frage:

Gibt es Prüffristen für mobile Tankanlagen (Metall-IBC, 31A, 1000 L) in denen Dieselkraftstoff gelagert wird, wenn diese nicht dem Regelungsbereich des ADR unterliegen (keine Beförderung).

Antwort:

Sofern die mobile Tankanlage für Dieselkraftstoff bei der Arbeit verwendet wird, ist sie ein Arbeitsmittel i.S. der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Die Verpflichtung zur Prüfung vor der erstmaligen Verwendung sowie wiederkehrend ergibt sich aus § 14, ggf. auch aus den §§ 15 und 16 BetrSichV. Art und Umfang dieser Prüfungen sind vom Arbeitgeber im Rahmen seiner Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln und festzulegen (§ 3 Abs. 6 BetrSichV). Die Fristen für die wiederkehrende Prüfung ist so festzulegen, dass die Tankanlage bis zur nächsten festgelegten Prüfung sicher verwendet werden kann.


Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen sind zudem überwachungsbedürftige Anlagen i.S. der BetrSichV. Bei der Festlegung der Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen dieser Anlagen (§ 15, § 16 BetrSichV) ist zu beachten, dass die in Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 5.1 bis 5.3 BetrSichV genannten Höchstfristen nicht überschritten werden dürfen. Die Voraussetzungen, die die zur Prüfung befähigten Personen erfüllen müssen, sind ebenfalls vom Arbeitgeber zu ermitteln und festzulegen.


Prüfvorschriften nach wasserrechtlichen Belangen sind ebenfalls zu beachten. Ansprechpartner hierfür sind in NRW die unteren Wasserbehörden der Kreise bzw. kreisfreien Städte.