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Müssen wir als Farbenhersteller für die fertigen Produkte im Bereich Logistik je Produkt Betriebsanweisungen erstellen?

KomNet Dialog 43826

Stand: 27.09.2023

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Betriebsanweisung, Unterweisung, Schulung

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Frage:

Wir sind Hersteller von Farben. Im Unternehmen wird sehr umfangreich zu Gefahrstoffen geschult. Müssen wir für die fertigen Produkte im Bereich Logistik je Produkt Betriebsanweisungen erstellen? Oder reichen die Betriebsanweisungen der Fertigung aus? Auch der Logistikbereich ist zu Gefahrstoffen umfangreich geschult.

Antwort:

Es gilt der § 14 Abs. 1 Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) und die TRGS 555 Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten.


Betriebsanweisungen für Gefahrstoffe sind arbeitsplatz-, tätigkeits- und stoffbezogene verbindliche schriftliche Anordnungen und Verhaltensregeln des Arbeitgebers an Beschäftigte.

Die Inhalte der Betriebsanweisung und Ihre Gliederung sind im Punkt 3.2 der TRGS 555 aufgeführt.


In der Logistik wird anders mit Gefahrstoffen umgegangen als in der Fertigung. Die Arbeitsplätze in der Logistik und in der Fertigung, aber auch die jeweiligen Gefährdungen und die festgelegten Schutzmaßnahmen unterscheiden sich.

Deshalb sind für den Umgang mit Gefahrstoffen in der Logistik eigene Betriebsanweisungen zu erstellen. Die stoff- und betriebsspezifischen Teile können dabei aus den Betriebsanweisungen der Fertigung übernommen werden.


In den Betriebsanweisungen für die Logistik können die unter Punkt 3.1 Allgemeine Hinweise der TRGS 555 in den Absätzen 11 und 13 stehenden Zusammenführungen berücksichtigt werden. Das bedeutet, es können Gruppen- und Sammelbetriebsanweisungen, die gleichzeitig auch die Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) an eine Betriebsanweisung (§ 12 BetrSichV) beinhalten, erstellt werden.


Siehe auch:

DGUV Information 213-051 Betriebsanweisungen für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen (Merkblatt A 010 BG RCI)

DGUV Information 211-010 Sicherheit durch Betriebsanweisungen