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KomNet-Wissensdatenbank

Dürfen Beschäftigten im Außendienst die Betriebsanweisungen auch online zur Verfügung gestellt werden?

KomNet Dialog 12024

Stand: 05.04.2024

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Betriebsanweisung, Unterweisung, Schulung

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Frage:

Gemäß TRGS 555 stellt der Arbeitgeber sicher, dass den Beschäftigten vor Aufnahme der Tätigkeit eine schriftliche Betriebsanweisung zugänglich gemacht wird. Heißt "schriftlich" zwingend in einer ausgedruckten Version oder reicht eine digitale Bereitstellung, z. B. für Mitarbeiter im Außendienst, die über das Internet versorgt werden?

Antwort:

Betriebsanweisungen in digitaler Form sind ausreichend, wenn nachfolgende Bedingungen erfüllt sind:

Eine Betriebsanweisung dient der Unterweisung und nachträglichen Wiederholungsunterrichtung der Beschäftigten. Wie Sie richtig schreiben, ist diese vor Aufnahme der Tätigkeiten zur Verfügung zu stellen, damit diese als Grundlage für die mündliche Unterweisung dient. Danach ist Sie Nachschlagwerk bzw. dient der nachträglichen Vertiefung der notwendigen Unterweisungsinhalte. Für beide Zwecke ist die elektronische Form möglich.

In der TRGS 555 "Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten" ist unter dem Punkt 5.3 Absatz 1 u. a. folgendes nachzulesen:

Elektronische Medien können zur Unterstützung und Vorbereitung der Beschäftigten auf die Unterweisung genutzt werden. Die Unterweisung der Beschäftigten muss daneben aber stets auch mündlich erfolgen.

Daraus folgt also, es können digitale Betriebsanweisungen den Außendienstmitarbeitern zur Verfügung gestellt werden, aber die Unterweisung muss vorher mündlich durch den Arbeitgeber erfolgen. D. h., die Außendienstmitarbeiter müssen vor Ort erscheinen, eine Erstunterweisung bekommen und können nachher die Betriebsanweisungen auf ihren Rechnern jederzeit wieder aufrufen.

Dies wird auch durch den Punkt 4 Abs.(3) TRGS 555 in Zusammenhang mit der zur Verfügungstellung von Sicherheitsdatenblätern verdeutlicht. Dort heißt es:

Der Zugang zu den Sicherheitsdatenblättern kann den Beschäftigten in schriftlicher, digitaler Form oder mit anderen Informationssystemen ermöglicht werden. Die Art und Weise des Zugangs sollte der Arbeitgeber mit den Beschäftigten und ihren Vertretern vereinbaren.

Gleiche Vereinbarungen sollten auch in Bezug auf die Bereitstellung von Betriebsanweisungen nach der mündlichen Erstunterweisung getroffen werden.


Auf die DGUV Information 211-010 - Sicherheit durch Betriebsanweisungen weisen wir hin.