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Welcher ist der Hauptgrund dafür, dass Fenster und Türen während der Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in Schutzstufe S1 und S2 geschlossen gehalten werden müssen?

KomNet Dialog 43822

Stand: 25.09.2023

Kategorie: Belastungen durch Biostoffe > Rechts- und Auslegungsfragen, Sonstiges (6.1) > Sonstiges (6.1.3)

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Frage:

Welcher ist der Hauptgrund dafür, dass Fenster und Türen während der Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in Schutzstufe S1 und S2 geschlossen gehalten werden müssen? Gleichwohl, ob das S2 Labor über eine RLT Anlage verfügt oder nicht? Geht es mehr darum, dass pathogene und gentechnisch veränderte Mikroorganismen und Aerosole nicht in die Umwelt gelangen dürfen, oder eher darum dass die Luft im Labor nicht verwirbelt wird durch Luftzug/Zugluft?

Antwort:

Für Tätigkeiten der Schutzstufe 1 ist gemäß TRBA 100 zu berücksichtigen, dass Fenster und Türen während der Arbeiten geschlossen sein sollen (vgl. Abschnitt 5.2.1 Absatz 5 der TRBA 100).

In der Schutzstufe 2 sind Fenster und Türen während der Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen geschlossen zu halten (vgl. Abschnitt 5.3 Absatz 10 der TRBA 100).


In der Biostoffverordnung (BioStoffV) ist geregelt, dass Fenster in der Schutzstufe 2 während der Tätigkeit geschlossen sein müssen (Anhang II Nummer 20 BioStoffV).


Hinweis: Von den Vorgaben der Technischen Regeln kann abgewichen werden, wenn mit einer anderen Lösung mindestens die gleiche Sicherheit und der gleiche Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreicht wird. Die Regelungen der Verordnung sind verbindlich.



Die Anforderung, dass Fenster und Türen während der Arbeiten geschlossen sein sollen/müssen, stammt aus den Grundregeln guter mikrobiologischer Technik (GMT).

Gründe dafür sind insbesondere:

  • In Biostofflaboren wird mit Krankheitserregern, Viren, Bakterien oder anderen biologischen Materialien gearbeitet, die potenziell gefährlich für die Gesundheit von Menschen und Tieren sein können. Geschlossene Fenster und Türen helfen dabei, diese Stoffe sicher im Labor zu halten und deren Freisetzung in benachbarte Arbeitsräume oder die Umgebung/Umwelt zu verhindern.
  • Biostofflabore sind ggf. mit speziellen Belüftungssystemen und (mikrobiologischen) Sicherheitswerkbänken ausgestattet, die die Luftfiltration und -strömung kontrollieren, um eine kontinuierliche Absaugung und Filterung der Luft zu gewährleisten. Offene Fenster oder Türen könnten diese kontrollierte Umgebung stören und die Gefahr einer Kontamination erhöhen.
  • Geschlossene Türen und Fenster dienen auch dazu, unbefugten oder zufälligen Zugang zum Labor zu verhindern.

Insgesamt tragen geschlossene Fenster und Türen dazu bei, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz im Labor und im Umfeld aufrechtzuerhalten und das Risiko von Unfällen oder Kontaminationen zu minimieren.



Die Biostoffverordnung regelt (nicht nur) Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch diese Tätigkeiten. Sie regelt zugleich auch Maßnahmen zum Schutz von Beschäftigten in Arbeitsbereichen, in denen diese durch Tätigkeiten gefährdet werden können, ohne selbst diese Tätigkeiten auszuüben sowie anderen Personen, soweit diese aufgrund des Verwendens von Biostoffen durch Beschäftigte oder durch Unternehmer ohne Beschäftigte gefährdet werden können

(§ 1 Absatz 1 BioStoffV).


Zu Ihrer konkreten Frage:

Eine Rangfolge oder einen Hauptgrund ist uns nicht bekannt, aber auch nicht zu ermitteln bzw. festzulegen.

Die verschiedenen Schutzziele stehen nebeneinander und sind unabhängig voneinander zu gewährleisten.