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Welcher Personenkreis darf Explosionsschutzdokumente erstellen?

KomNet Dialog 43821

Stand: 24.10.2023

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Explosionsschutz, Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen > Explosionsschutzdokument

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Frage:

Welcher Personenkreis darf Explosionsschutzdokumente erstellen? Bedarf es einer speziellen Ausbildung oder reicht es, dass eine Fachkraft für Arbeitssicherheit ein Explosionsschutzdokument erstellt?

Antwort:

Nach § 6 „Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung" Absatz 11 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) ist Folgendes zu beachten:

„(11) Die Gefährdungsbeurteilung darf nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden. Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse, so hat er sich fachkundig beraten zu lassen. Fachkundig können insbesondere die Fachkraft für Arbeitssicherheit und die Betriebsärztin oder der Betriebsarzt sein."


Der DGUV Grundsatz 313-003 „Grundanforderungen an spezifische Fortbildungsmaßnahmen als Bestandteil der Fachkunde zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen" liegt vor.


Die DGUV Information 213-106 „Explosionsschutzdokument" weist im Abschnitt 2 „Einführung" folgende Informationen auf:

„[...]

Sowohl die Beurteilung von Gefährdungen durch explosionsfähige Gemische, als auch die Festlegung von geeigneten Schutzmaßnahmen muss von fachkundigen Personen (§ 2 Abs. 16 und § 6 Abs. 11 GefStoffV, zur Begriffserläuterung

„Fachkundige Person“ siehe auch Abschnitt 7 dieser Schrift) vorgenommen werden. Sind solche Personen im Betrieb nicht vorhanden, muss externe, fachkundige Unterstützung hinzugezogen werden, Ansprechpersonen sind hier die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, die zuständigen staatlichen Ämter, sowie privatwirtschaftliche Beratungsinstitutionen.

[...]"


Die DGUV Information 213-106 legt im Abschnitt 5 „Erstellung des Explosionsschutzdokumentes" Folgendes fest.

„[...]

Die Verantwortung für die Erstellung eines Explosionsschutzdokumentes liegt bei der Unternehmensleitung. Die Unternehmensleitung kann die Aufgabe zur Erstellung des Explosionsschutzdokumentes z.B. per betrieblicher Organisation oder Arbeitsvertrag delegieren (siehe auch Abschnitte 5.4.2 und 5.5 dieser Schrift). Besitzt sie selbst nicht die erforderliche Fachkunde, muss sie sich fachkundig beraten lassen. Für die Entwicklung eines tragfähigen Explosionsschutzkonzeptes ist die Beteiligung von Personen, die Tätigkeiten mit gefährlichen explosionsfähigen Gemischen durchführen, bzw. von Personen, die für diese Betriebsbereiche verantwortlich sind, erforderlich.

[...]"



Im Abschnitt 7 der DGUV Information 213-106 ist der Begriff „Fachkundige Person" wie folgt definiert:

Nach § 2 Abs. 16 Gefahrstoffverordnung ist fachkundig, wer zur Ausübung einer in dieser Verordnung (Anmerkung: gemeint ist die Gefahrstoffverordnung) bestimmten Aufgabe über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt. Die Anforderungen an die Fachkunde sind abhängig von der jeweiligen Art der Aufgabe. Zu den Anforderungen zählen eine entsprechende Berufsausbildung, Berufserfahrung oder eine zeitnah ausgeübte entsprechende berufliche Tätigkeit sowie die Teilnahme an spezifischen Fortbildungsmaßnahmen.


Für die Erstellung des Explosionsschutzdokumentes kann eine Person als fachkundig angesehen werden, die die erforderlichen Kenntnisse der physikalischen Grundlagen, Anlagen, betrieblichen Prozesse, der gesetzlichen Regelungen und des Standes der Technik im Bereich des Brand- und Explosionsschutzes hat."


Die BG RCI stellt im „Exinfo-Portal Antworten zum Thema Gefährdungsbeurteilung / Explosionsschutzdokument im Abschnitt 3 bereit.

Die Antwort auf die Frage 3.2 „Wer muss die Gefährdungsbeurteilung durchführen und was ist hinsichtlich des Explosionsschutzes zu beurteilen?" lautet wie folgt:

„Die Gefährdungsbeurteilung ist von der Unternehmensleitung fachkundig durchzuführen. Ist die Unternehmens­leitung selbst nicht fachkundig, muss sie sich fachkundig beraten lassen. Fachkundig in Bezug auf den Explosionsschutz können beispielsweise Fachkräfte für Arbeitssicherheit sein, die sich näher mit dem Thema „Explosionsschutz“ auseinandergesetzt haben und die physikalisch-chemischen Vorgänge sowie die rechtlichen Grundlagen kennen und verstehen.


Zu den physikalisch-chemischen Grundlagen zählt das Verständnis

  • der Stoffeigenschaften, die eine Verbrennung erlauben,
  • der Verbrennungsvorgänge und
  • der Sicherheitstechnischen Kenngrößen.


Informationen hierzu finden Sie in der kurz & bündig-Schrift KB 028-1 „Brand- und Explosionsgefahren – Schutzmaßnahmen für sichere Tätigkeiten mit brennbaren Stoffen“.


Die wesentlichen rechtlichen Grundlagen umfassen die Anforderungen

  • der Gefahrstoffverordnung,
  • der Betriebssicherheitsverordnung,
  • der Technischen Regeln zum Explosionsschutz (TRGS und TRBS), und
  • der relevanten Schriften der Unfallversicherungsträger (speziell DGUV Regel 113-001 „Explosionsschutz-Regeln“ und DGUV Information 213-106 „Explosionsschutzdokument“).


Die Unternehmensleitung hat die Gefährdungen für Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten sowie die notwendigen Maßnahmen bei deren Tätigkeiten mit Gefahrstoffen sowie für die sichere Bereitstellung und Verwendung der Arbeitsmittel zu bewerten.


Kann die Bildung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre nicht sicher verhindert werden, hat sie zu beurteilen:

  • Die Wahrscheinlichkeit und die Dauer des Auftretens gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre
  • Die Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins, der Aktivierung und des Wirksamwerdens von Zündquellen
  • Das Ausmaß der zu erwartenden Auswirkungen von Explosionen


Für Arbeitsmittel sind insbesondere Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen zu ermitteln. Ferner sind die notwendigen Voraussetzungen festzulegen, welche die Personen erfüllen müssen, die mit der Prüfung oder Erprobung von Arbeitsmitteln zu beauftragen sind. Regelungen hierzu finden sich in Anhang 2 Abschnitt 3 der Betriebssicherheitsverordnung."


Weitere Informationen finden Sie auf der Seite Explosionsschutz­dokument der BG RCI.


Die Erstellung von Explosionsschutzdokumenten muss von fachkundigen Personen nach Gefahrstoffverordnung vorgenommen werden.

Fachkundig in Bezug auf den Explosionsschutz können beispielsweise Fachkräfte für Arbeitssicherheit sein, die sich näher mit dem Thema „Explosionsschutz“ auseinandergesetzt haben und die physikalisch-chemischen Vorgänge sowie die rechtlichen Grundlagen kennen und verstehen (siehe Erläuterungen).