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Darf ein Chief Operating Officer (COO) Unternehmerpflichten nach § 13 ArbSchG direkt an einen Vorarbeiter übertragen?

KomNet Dialog 43820

Stand: 21.09.2023

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Arbeitsschutzorganisation, Arbeitsschutzmanagement > Verantwortlichkeit, Delegation von Verantwortung

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Frage:

Darf ein Chief Operating Officer (COO) Unternehmerpflichten nach § 13 ArbSchG direkt an einen Vorarbeiter übertragen und dabei alle dazwischenliegenden Hierarchiestufen überspringen, oder muss/darf nur die Pflichtenübertragung durch den direkten Vorgesetzten erfolgen, müssen die Hierarchiestufen also eingehalten werden? Unser Unternehmen hat rund 600 Beschäftigte.

Antwort:

Grundsätzlich macht der § 13 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) erst einmal keine Vorgaben hinsichtlich der Einhaltung von Hierarchiestufen bei der Pflichtenübertragung, sondern stellt als einzige Bedingungen die Zuverlässigkeit und Fachkunde heraus. Diese beiden Punkte sind somit für eine wirksame Pflichtenübertragung zwingende Voraussetzungen.

  • Die Zuverlässigkeit betrifft hier die persönliche Eignung der/des Beauftragten. Zuverlässig ist, wer aufgrund seiner persönlichen Eigenschaften, seines Verhaltens und seiner Fähigkeiten zur ordnungsgemäßen Erfüllung der zugewiesenen Arbeitsschutzaufgaben geeignet ist. Sie/er muss also die Bedeutung der Aufgabe erfassen, diese gewissenhaft wahrnehmen und die notwendige Durchsetzungskraft und Kooperationsbereitschaft besitzen, um den Arbeitsschutz im eigenen Zuständigkeitsbereich zu gewährleisten.
  • Hinsichtlich der Fachkunde wird die fachliche Qualifikation der/des Beauftragten verstanden. Hier kann durchaus die Definition aus den einschlägigen Arbeitsschutzverordnungen herangezogen werden. Fachkundig ist demnach, wer zur Ausübung der ihm obliegenden Aufgabe befähigt ist, wobei die Anforderungen an die Fachkunde abhängig sind von der jeweiligen Art der Aufgabe. Dazu zählen eine entsprechende Berufsausbildung, Berufserfahrung oder eine zeitnah ausgeübte entsprechende berufliche Tätigkeit sowie die Teilnahme an spezifischen Fortbildungsmaßnahmen (z. B. bei dem Unfallversicherungsträger).


Auch wenn nicht ausdrücklich in § 13 Abs. 2 ArbSchG gefordert, normiert § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG, dass der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten sowie der Zahl der Beschäftigten für eine geeignete Organisation zu sorgen hat.

Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts BAG (1 ABR 73/12) "hat der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten zur Planung und Durchführung der erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes für eine geeignete Organisation zu sorgen. Weiterhin hat er gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 ArbSchG Vorkehrungen dafür zu treffen, dass die Maßnahmen erforderlichenfalls bei allen Tätigkeiten und eingebunden in die betrieblichen Führungsstrukturen beachtet werden (...).

Der Arbeitgeber hat damit durch den Aufbau einer geeigneten Organisation dafür Sorge zu tragen, dass die sich aus dem Arbeitsschutzgesetz ergebenden Aufgaben auf Mitarbeiter, insbesondere Führungskräfte verteilt werden. Hierbei handelt es sich um generell-abstrakte Regelungen des Arbeitsschutzes, die über den Einzelfall hinausgehen. Sie betreffen nicht nur die Übertragung einzelner Aufgaben des Arbeitsschutzes auf bestimmte Personen, sondern den Aufbau einer Organisationsstruktur.

Die Zuweisung von Aufgaben an einzelne Führungskräfte ist in diesem Fall lediglich Teil dieser Organisationsmaßnahme."


Ab einer entsprechenden Betriebsgröße müssen also die betrieblichen Führungs- sowie Organisationsstrukturen hinsichtlich des Arbeitsschutzes vorhanden sein. Weiterhin ist die Zuweisung von Aufgaben an einzelne Führungskräfte lediglich ein Teil dieser Organisationsmaßnahme. Dies bedeutet, dass Pflichtenübertragungen (Plural!) mit klaren Abgrenzungen innerhalb der Arbeitsschutzorganisation des Betriebes und auf allen Hierarchieebenen vorhanden sein müssen.

Geschieht dies nicht, müsste der Arbeitgeber (bzw. hier der COO), im Rahmen seiner Aufsichtspflicht, trotz Pflichtenübertragung den Vorarbeiter bei der Wahrnehmung der ihm übertragenen Arbeitsschutzpflichten entsprechend beaufsichtigen. Dies ist jedoch bei der von Ihnen genannten Betriebsgröße kaum denkbar und widerspricht somit § 3 Abs. 2 ArbSchG.


Auf die Informationen der Unfallkasse Hessen zur Organisation von Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit - Wege zu einer funktionierenden Aufgabenverteilung und Pflichtenübertragung weisen wir hin.