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Schulungspflicht Diisocyanate: Im Anhang XVII Nr. 74 der REACH-VO sind Isocyanate aufgelistet. Ist diese Liste abschließend?
KomNet Dialog 43816
Stand: 28.08.2023
Kategorie: Sichere Chemikalien > Begriffsbestimmungen > Sonstige Definitionen
Frage:
Schulungspflicht Diisocyanate Im Anhang XVII unter der Nummer 74 sind ja Isocyanate aufgelistet. Ist diese Liste abschließend? Wir haben ein Produkt im Einsatz das Methylendiphenyldiisocyanat CAS: 26447-40-5 enthält. Dieses Isocyanat ist bei der Nummer 74 nicht genannt. Gilt hier die Schulungspflicht?
Antwort:
Unter Nummer 74 des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung) fallen sämtliche Diisocyanate der Form O=C=N-R-N=C=O.
R steht hierbei für eine aliphatische oder aromatische Kohlenwasserstoffeinheit in beliebiger Länge.
Methylendiphenyldiisocyanat erfüllt hierbei die o. g. Anforderungen. In diesem Fall steht die Methylendiphenyl-Einheit für R und stellt eine aromatische Kohlenwasserstoffeinheit dar.
Demnach sind die Vorgaben der Nummer 74 des Anhangs XVII der REACH-Verordnung auch für dieses Diisocyanat einzuhalten.