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KomNet-Wissensdatenbank

Muss Feuerwerk mit einem UFI-Code versehen werden?

KomNet Dialog 43602

Stand: 26.10.2021

Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Einstufung, Kennzeichnung, Sicherheitsdatenblatt > Kennzeichnung

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Frage:

Muss Feuerwerk mit einem UFI-Code versehen werden?

Antwort:

Nein, siehe hierzu die Ausführungen der "Leitlinien zu harmonisierten Informationen für die gesundheitliche Notversorgung – Anhang VIII der CLP-Verordnung" der ECHA. Unter der Nummer 3.3.1.3 "Ausnahmen von der Informationspflicht nach Anhang VIII" ist dort Folgendes nachzulesen:

"Die folgenden Gemische sind, auch wenn sie in den Anwendungsbereich der CLP-Verordnung fallen und aufgrund von Gesundheitsgefahren oder physikalischen Gefahren eingestuft wurden, von der Verpflichtung zur Übermittlung von Informationen gemäß Anhang VIII ausgenommen. Geregelt ist dies in Anhang VIII Teil A Abschnitt 2.

...

• Gemische, die nur in eine oder mehrere der folgenden Kategorien physikalischer Gefahren eingestuft sind:

o (1) Gase unter Druck (gemäß der Definition in Anhang I Nummer 2.5 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008);

o (2) explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff (instabile explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff und Unterklassen 1.1 bis 1.6) (gemäß der Definition in Anhang I Nummer 2.1 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008)."


Hinweis:

Auf die Mitteilungen für die Informationszentren für Vergiftungen des REACH-CLP-BIOZID-Helpdesk der BAUA möchten wir hinweisen.