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Welche Kriterien müssen verbindlich in einem Hand- und Hautschutzplan aufgeführt werden?
KomNet Dialog 43814
Stand: 25.08.2023
Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Schutzmaßnahmen beim Umgang mit Gefahrstoffen > Persönliche Schutzmaßnahmen (5.)
Frage:
Welche Kriterien müssen verbindlich in einem Hand- und Hautschutzplan aufgeführt werden? Gibt es hierzu eine gesetzliche Grundlage?
Antwort:
Vorgeschriebene und festgelegte Kriterien für den Hand- und Hautschutzplan gibt es nicht.
In der TRGS 401 "Gefährdung durch Hautkontakt - Ermittlung, Beurteilung, Maßnahmen" gibt es nur eine Empfehlung, dort steht unter dem Punkt 6 „Information der Beschäftigten“ im Absatz 2:
(2) In Abhängigkeit vom Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung ist nach TRGS 500 Abschnitt 6.4 ein Hautschutzplan für die Hautmittel zu erstellen. Es wird empfohlen, alle ausgewählten persönlichen Schutzmaßnahmen (Schutzhandschuhe, Hautschutz-, Hautreinigungs-, Hautpflegemittel) sowie gegebenenfalls Hautdesinfektionsmittel tätigkeitsbezogen in einen Hand- und Hautschutzplan aufzunehmen und ihn an geeigneten Stellen, z. B. an den Waschplätzen, auszuhängen.
Beispiele für Hand- und Hautschutzpläne:
- Arbeitsmedizinischer Dienst der BG Bau Hand- und Hautschutzplan für das Reinigungsgewerbe
- BGW: Hautschutz- und Händehygieneplan für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Hauswirtschaft und Reinigung
- DGUV Fachbereich Persönliche Schutzausrüstungen, Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft Der Hand- und Hautschutzplan
Außerdem stellen viele Hersteller von Hautmitteln Hautschutzpläne zur Verfügung.
Weitere Information:
BG Bau: Hautschutz bei der Arbeit