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Ist es zulässig, dass Mitarbeitende der Müllabfuhr ihre Ruhepause im Fahrzeug abhalten, wenn geeignete Reinigungsmöglichkeiten für die Hände bereitgestellt werden?

KomNet Dialog 42674

Stand: 10.04.2019

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Rechts- und Auslegungsfragen, Sonstiges (9.1.11)

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Frage:

Ist es zulässig, dass Mitarbeitende der Müllabfuhr ihre Ruhepause im Fahrzeug abhalten, wenn geeignete Reinigungsmöglichkeiten für die Hände bereitgestellt werden? Was ist mit Fahrer von sog. Seitenladern (keine Müllwerker zum Beladen erforderlich)?

Antwort:

Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, die Pausen in einem Fahrzeug abzuhalten.


Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) gilt nicht für Arbeitsstätten in Betrieben in Transportmitteln, sofern diese im öffentlichen Verkehr eingesetzt werden. Der Arbeitgeber hat im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) eigenverantwortlich die entsprechenden Maßnahmen des Arbeitsschutz festzulegen. Hierbei kann er sich durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit und den Betriebsarzt unterstützen lassen. 


Bei der Gefährdungsbeurteilung kann auf die Regelungen der ArbStättV zurückgegriffen werden. Konkretisiert werden diese Anforderungen durch die ASR A4.2 "Pausen- und Bereitschaftsräume".


Bei der Müllabfuhr sind zusätzlich die Anforderungen der Biostoffverordnung (BioStoffV) mit den konkretisierenden Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) einzuhalten. Insbesondere sind hier die TRBA 213 "Abfallsammlung: Schutzmaßnahmen" und die TRBA 500 "Grundlegende Maßnahmen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen" zu berücksichtigen.


In der TRBA 213 ist u. a. folgendes nachzulesen:


Punkt 5.2 Absatz 7:


"(2) Die allgemeinen Grundsätze zur Hygiene bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der TRBA 500 “Allgemeine Hygienemaßnahmen: Mindestanforderungen” [8] sind zu beachten.

(7) Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten die Aufnahme von Nahrungs- und Genussmitteln unter solchen Bedingungen zu ermöglichen, dass die Aufnahme von biologischen Arbeitsstoffen aus der Arbeitsumwelt vermieden wird. Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn

– das Essen, Trinken, Rauchen grundsätzlich beim Umgang mit Abfällen untersagt wird,

– Erfrischungsgetränke so in der Nähe der Arbeitsplätze bereitgestellt bzw. aufbewahrt werden, dass ein Kontakt mit biologischen Arbeitsstoffen nicht möglich ist."


Punkt 5.6


"5.6.1 Bauliche und technische Schutzmaßnahmen

(1) Im Sozialbereich der Betriebshöfe sind Umkleideräume mit Schwarz-Weiß-System zur getrennten Aufbewahrung für Schutz- und Straßenkleidung und Waschräume mit Duschen einzurichten. Im Bereich von Waschbecken sind entsprechend dem Hautschutzplan Hautschutz-, Reinigungs- und Pflegemittelspender und Einmalhandtücher bereitzustellen.

(2) Vor dem Pausenraum ist ein Waschbecken zur Reinigung der Hände zu installieren.

(3) Im Pausenbereich sind geeignete Aufbewahrungsmöglichkeiten für Nahrungsmittel vorzusehen.


5.6.2 Organisatorische Maßnahmen

(1) Ein Hautschutzplan ist zu erstellen. Die erforderlichen Hautschutz-, Reinigungsund Pflegemittel sind vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen.

(2) Vor Betreten der Pausenräume sind mindestens die Hände zu reinigen und ggf. zu desinfizieren. Der erstellte Hygieneplan ist zu beachten.

(3) Schutzkleidung muss, soweit eine Verunreinigung mit biologischen Arbeitsstoffen zu befürchten ist, vor Betreten der Pausenräume abgelegt oder ggf. durch saubere Kittel abgedeckt werden.

(4) Verunreinigtes Schuhwerk muss vor dem Betreten des Sozialbereichs gereinigt werden.

(5) Essen, Trinken und Rauchen ist nur in dafür vorgesehenen Räumen zu gestatten. Wasch-, Umkleide- und Pausenräume sollten nach jeder Schicht, mindestens jedoch arbeitstäglich nass gereinigt werden."


Hinweis:

Wenn der Fahrer des Seitenladers keine Tätigkeiten mit Biostoffen im BioStoffV ausführt, können die Pausen im Fahrzeug abgehalten werden.