Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Welche Lagervorschriften gelten für Kohlendioxid-Druckgasflaschen in einem Bürogebäude?

KomNet Dialog 43811

Stand: 25.07.2023

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Lagerung von Gefahrstoffen

Favorit

Frage:

Welche Lagervorschriften gelten für Kohlendioxid Druckgasflaschen in einem Bürogebäude? Es handelt sich dabei um Druckgasflaschen mit einem Volumen von 0,95l; Druck von 36 bar bei 0°C, einem Inhalt von 600 gr CO2 max und einem Prüfdruck von PH 165 bar. Das CO2 wird beim Wasserspender für die Möglichkeit der Zufuhr von Kohlensäure verwendet. Eine Flasche befindet sich im Wasserspender und 5 weitere Flaschen sind entweder leer bzw. gefüllt vorhanden. Pro Etage ist ein Wasserspender vorhanden. Bedeutet das mindestens 3 Druckgasflaschen angeschlossen sind und das ein Kasten mit leeren bzw. bis zu 5 vollen Flaschen vorhanden ist. Die Etagen sind einzelne Brandabschnitte. Pro Etage befinden sich somit 6 Druckgasflaschen mit einem Volumen von 0,95l = 5,7l CO2. Die Flaschen werden vor Sonnenbestrahlung geschützt und befinden sich einem gut belüfteten Raum. Zudem sind sie vorm Umfallen geschützt, haben aber keine Ventilkappe, wenn sie leer sind. Laut Hersteller können diese auch mit eisenhaltigen Abfällen entsorgt werden. Dürfen wir diese Druckgasflaschen in der angegeben Menge in einem Bürogebäude lagern? Muss dafür ein Sicherheitsschrank mit einer bestimmten Brandklasse genutzt werden? Müssen die Flaschen vor Unbefugten gesichert sein?

Antwort:

Gase unter Druck (hier gekennzeichnet mit H280) sind Gefahrstoffe im Sinne der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV). Die GefStoffV gilt auch für die Lagerung (§ 2 Absätze 1 und 5 GefStoffV). Die Anforderungen an die Lagerung in ortsbeweglichen Behältern konkretisiert die TRGS 510. Die Schutzmaßnahmen des Abschnitts 4 der TRGS 510 sind grundsätzlich und mengenunabhängig zu treffen.


Tabelle 1 der TRGS 510 gibt an, ab welchen Mengen pro Brand(bekämpfungs)abschnitt die Lagerung in einem Lager erforderlich ist und die zusätzlichen Maßnahmen nach Abschnitt 5 und 13 bzw. sowie nach den Abschnitten 6 bis 12 zu treffen sind. Bei Gasen unter Druck müssen (unter anderem) größere Mengen als eine Flasche in einem Gefahrstofflager gelagert werden, die Abschnitte 5 und 13 sowie der Abschnitt 10 der TRGS 510 sind dabei zu beachten.


Werden Gase in Sicherheitsschränken der Feuerwiderstandsklasse G90 gemäß DIN EN 14470‑2 gelagert, gelten die Anforderungen der Abschnitte 5.2, 5.3, 5.5 und 5.9, 10.2 und 10.3 der TRGS 510 als erfüllt (siehe Abschnitt 5.1 Absatz 4 und

Abschnitt 10.1 Absatz 2 der TRGS 510).


Werden Druckgasbehälter zum baldigen Anschluss aufgestellt (soweit dies für den Fortgang der Arbeiten erforderlich ist), ist das keine Lagerung im Sinne der TRGS 510, sondern ein „Bereithalten“ im Sinne der TRGS 745 (Abschnitt 2 Absatz 7 der TRGS 745). Auch hier gilt jedoch, dass an Stellen, an denen ortsbewegliche Druckgasbehälter zum Entleeren angeschlossen sind, höchstens die gleiche Anzahl ortsbeweglicher Druckgasbehälter zusätzlich bereitgehalten werden darf, was hier dem Bereithalten ebenfalls nur einer Flasche entspricht.


Hinweis: Im Abschnitt 4.4.4 der TRGS 745 finden sich Regelungen zum Bereithalten von Druckgasbehältern in Verkaufsräumen, die eine größere Anzahl an Behältern außerhalb eines Gefahrstofflagers zulassen. Diese Regelung kann jedoch auf das Bereithalten in einem Bürogebäude nicht angewendet werden.


Es lässt sich somit festhalten, dass in einem Bürogebäude nicht fünf, sondern nur eine Flasche außerhalb eines geeigneten Lagers bzw. Sicherheitsschrank aufbewahrt werden darf.


Besondere Zugangsbeschränkungen (Aufbewahrung unter Verschluss) sind für Gefahrstoffe, die mit H280 gekennzeichnet sind, nicht vorgesehen (Abschnitt 4.3 der TRGS 510).