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Was macht eine Person zur qualifizierten Person für Arbeits- und Schutzgerüste?

KomNet Dialog 43805

Stand: 17.07.2023

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Baustellen > Gerüste, Absturzsicherungen

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Frage:

Es wird ja für Gerüste sein längerem von der "Qualifizierten Person für Arbeits- und Schutzgerüste" gesprochen und es werden auch durch verschiedenste Träger Seminare dazu angeboten. Ich finde jedoch keine Definition was eine Person "qualifiziert". Hinsichtlich von "Zur Prüfung befähigten Person" oder die die Anforderungen an Fach- und Sachkundige gibt es hinreichende Aussagen in den anzuwendenden Vorschriften. Ich frage also, was eine Person zur qualifizierten Person für Arbeits- und Schutzgerüste macht?

Antwort:

Die Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und der Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS), insbesondere der TRBS 2121 „Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz - Allgemeine Anforderungen" und der

TRBS 2121 Teil 1 „Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz bei der Verwendung von Gerüsten", sind zu beachten.


In der TRBS 2121 Teil 1 heißt es unter den Begriffsbestimmungen im Abschnitt 2.9 „Qualifizierte Person" wie folgt:

„2.9 Qualifizierte Person ist eine Person, die ein Gerüstnutzer mit bestimmten Aufgaben gemäß dieser TRBS betraut und dafür qualifiziert ist. Dazu können z. B. Personen gehören, die eine abgeschlossene Berufsausbildung im Bau- und/oder Montagegewerk haben oder die durch eine zeitnah ausgeübte berufsnahe Tätigkeit und entsprechende Unterweisung über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen." 


Der Abschnitt 4.2.8 enthält Anforderungen an fachlich geeignete Beschäftigte des Gerüsterstellers.


Unter Abschnitt 4.3.3 „Inaugenscheinnahme und Funktionskontrolle durch den Gerüstnutzer" sind folgende Anforderungen festgelegt:

„Gerüste dürfen nur von unterwiesenen Beschäftigten des Gerüstnutzers gebraucht werden.

Mit der Inaugenscheinnahme und der Funktionskontrolle gemäß § 4 Absatz 5 Satz 3 ist vom Gerüstnutzer eine qualifizierte Person zu beauftragen."


Im Abschnitt 5.3 „Inaugenscheinnahme und Funktionskontrolle vor dem Gebrauch" ist Folgendes nachzulesen:

„Jeder Arbeitgeber, der Gerüste oder Teilbereiche von Gerüsten von Beschäftigten gebrauchen lässt, hat zuvor eine Inaugenscheinnahme und erforderlichenfalls eine Funktionskontrolle durch eine qualifizierte Person auf offensichtliche Mängel durchzuführen bzw. durchführen zu lassen (§ 4 Absatz 5 Satz 3 BetrSichV).


Dabei kontrolliert die qualifizierte Person des jeweiligen Gerüstnutzers

- die Eignung des Gerüstes für die vom Gerüst aus vorzunehmenden Tätigkeiten unter Berücksichtigung des Plans für den Gebrauch durch den Gerüstnutzer nach Nummer 4.1.3 (§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BetrSichV) und

- die Wirksamkeit der Schutz- und Sicherheitseinrichtungen (§ 4 Absatz 5 Satz 3 Halbsatz 2 BetrSichV).


Dabei ist die Inaugenscheinnahme auf Grundlage der Kennzeichnung des Gerüstes und gegebenenfalls eines Prüfprotokolls des Gerüsterstellers durchzuführen. 


Erforderliche Inaugenscheinnahmen müssen von einer qualifizierten Person nach Nummern 4.3.3 und 2.9 durchgeführt werden. Die Inaugenscheinnahme hat den Zweck, sich von der sicheren Funktion in Abhängigkeit der jeweiligen Nutzung der Gerüste zu überzeugen:

- Es ist die Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck als Arbeits- oder Schutzgerüst unter Berücksichtigung der Last-, Breiten- und Höhenklassen festzustellen.

- Wird das Gerüst von mehreren Arbeitgebern gleichzeitig oder nacheinander gebraucht, hat jeder Arbeitgeber sicherzustellen, dass die vorgenannte Inaugenscheinnahme durchgeführt wird. Dabei können stellvertretend für den jeweiligen Arbeitgeber Dritte mit regelmäßigen Inaugenscheinnahmen der Gerüste beauftragt werden.

- Die Pflicht zur Inaugenscheinnahme trifft grundsätzlich jeden Arbeitgeber, der seinen Beschäftigten ein Gerüst als Arbeitsmittel für den Gebrauch zur Verfügung stellt."


In der DGUV Information 201-011 „Verwendung von Arbeits-, Schutz- und Montagegerüsten" ist unter Abschnitt 2.3 „Akteure" Folgendes zur qualifizierten Person nachzulesen:

„Qualifizierte Person

Person, die ein Unternehmer bzw. eine Unternehmerin mit der Inaugenscheinnahme des Gerüstes vor bzw. während der Nutzung des Gerüstes durch Beschäftigte beauftragt. Dazu können z.B. Personen gehören, die eine abgeschlossene Berufsausbildung im Bau- bzw. Montagegewerk haben oder die durch eine zeitnah ausgeübte berufsnahe Tätigkeit und entsprechende Unterweisung über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen.

Vgl. 2.9 TRBS 2121-1."


Weitere Anforderungen sind im Abschnitt 5 „Benutzung von Gerüsten (Verantwortung Gerüstnutzer)" beschrieben.


Auf die Informationen der BGHM in Arbeitsschutz Kompakt Nr. 081 „Verwendung von Gerüsten" weisen wir hin.