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In welchem zeitlichen Abstand sind die wiederkehrenden Prüfungen bei Gerüsten durchzuführen?

KomNet Dialog 43560

Stand: 09.09.2021

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Baustellen > Gerüste, Absturzsicherungen

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Frage:

Der Arbeitgeber, der durch seine Beschäftigten ein Gerüst nutzen lässt, muss sicherstellen, dass die Gerüste in einem ordnungsgemäßen Zustand gehalten werden. Hierzu weist er die Beschäftigten u.a. an, augenfällige Veränderungen mitzuteilen. Zudem sind nach der Inaugenscheinnahme vor dem ersten Gebrauch wiederkehrende Prüfungen durchzuführen (zusätzlich zu Prüfungen nach außergewöhnlichen Ereignissen), s. Ziffer 4.3.4 der TRBS 2121 Teil 1. In welchem zeitlichen Abstand sind diese wiederkehrenden Prüfungen durchzuführen? Täglich? Wöchentlich? Monatlich?

Antwort:

In der Regel erfolgt die Gerüstfreigabe und Kennzeichnung durch die befähigte Person des Gerüsterstellers ggf., unter Beteiligung des Gerüstnutzers. Die durchgeführten Prüfungen der befähigten Personen werden auf der Gerüstfreigabe dokumentieren.

 

Im Zuge des Baufortschritts sind weitere Prüfungen erforderlich. Diese „wiederkehrende“ Prüfungen werden im Punkt 5.3 bis 5.6 TRBS 2121 Teil 1 beschrieben:

“Jeder Arbeitgeber, der Gerüste oder Teilbereiche von Gerüsten von Beschäftigten gebrauchen lasst, hat zuvor eine Inaugenscheinnahme und erforderlichenfalls eine Funktionskontrolle durch eine qualifizierte Person auf offensichtliche Mängel durchzuführen bzw. durchführen zu lassen (§ 4 Absatz 5 Satz 3 BetrSichV)..

...

Dabei ist die Inaugenscheinnahme auf Grundlage der Kennzeichnung des Gerüstes und gegebenenfalls eines Prüfprotokolls des Gerüsterstellers durchzuführen.

..."


Verantwortlich für die Sicherheit seiner Beschäftigten ist der Arbeitgeber, Die Prüfungen erfolgen auf Grundlage der vom Gerüstbenutzer erstellten Gefährdungsbeurteilung. Die Prüfung und deren Inhalt beschreibt Punkt 5.3 TRBS 2121 Teil 1

 

Konkret festgelegte Prüfristen gibt es nicht. Die Prüfungen können im Bedarfsfall z. B. arbeitstäglich oder nach bestimmten Tätigkeiten durchzuführen sein. Sie richten sich jeweils nach den Umgebungsbedingen auf der Baustelle, nach Veränderungen die durch Baufortschritt erforderlich sind und nach den ausgeführten Gewerken.

 

Je nach Standzeit kann es sinnvoll sein, regelmäßige Prüftermine durch die befähigte Person festzulegen, um einen sicheren „Gesamtzustand“ zu gewährleisten. Insbesondere, wenn mehre Gewerke gleichzeitig oder nacheinander tätig werden.