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Müssen Gabelstaplerfahrer eine tägliche Einsatzprüfung des Gabelstaplers durchführen?
KomNet Dialog 43799
Stand: 23.08.2023
Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Prüfungen (1.13) > Durchführung von Prüfungen
Frage:
Müssen Gabelstaplerfahrer eine tägliche Einsatzprüfung des Gabelstaplers durchführen? Was sind die Anforderungen an eine Dokumentation?
Antwort:
Ja!
Nach § 9 „Mängel" der DGUV Vorschrift 68 „Flurförderzeuge“ gilt Folgendes:
„(1) Der Fahrer hat Flurförderzeuge täglich vor Einsatzbeginn auf erkennbare Mängel hin zu prüfen und während des Betriebes auf Mängel hin zu beobachten. Er darf Flurförderzeuge, an denen Mängel, die die Sicherheit beeinträchtigen, erkannt worden sind, nicht in Betrieb setzen oder weiter benutzen. Er hat erkannte Mängel dem Unternehmer umgehend zu melden.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Mängel, die die Sicherheit beeinträchtigen, vor dem Weiterbetrieb des Flurförderzeuges behoben werden."
In den Durchführungsanweisungen zu § 9 der DGUV Vorschrift 68 ist Folgendes nachzulesen:
„Zu § 9:
Mängel, die die Sicherheit beeinträchtigen, sind z.B.
• zu großes Lenkungsspiel,
• schadhafte Reifen,
• fehlender erforderlicher Luftdruck auf Reifen,
• defekte Sicherung am Deichselkopf bei Mitgänger-Flurförderzeugen,
• unwirksame Betriebs- und Feststellbremse,
• ausgeschlagene und verformte Gabelzinkenaufhängungen,
• defekte Sicherung der Gabelzinken gegen Herausheben und Veschieben,
• Schäden an den Gabelzinken (verbogen, Risse, stark abgeschliffen),
• Höhenunterschiede zwischen den zur Aufnahme verwendeten Gabelzinken,
• nicht ausreichend und gleichmäßig gespannte Hubketten,
• Leckagen in der Hydraulik (Heben, Senken, Neigen, Anbaugeräte),
• Risse an tragenden Teilen (z.B. Hubmast).
Der Unternehmerbegriff ist nicht personenbezogen. Es sind alle Vorgesetzten betroffen, auf die Unternehmeraufgaben übertragen worden sind."
In der DGUV Information 208-004 „Gabelstapler", welche sich derzeit in Überarbeitung befindet, sind unter 5. Prüfungen von Gabelstaplern folgende Anforderungen enthalten:
„Täglich vor Arbeitsbeginn muss der Fahrer den Gabelstapler durch Sicht- und Funktionsprüfung überprüfen.
Erst wenn keine Mängel erkannt werden, darf er den Stapler in Bewegung setzen.
Sichtprüfungen sind bestanden, wenn beispielsweise
• die Gabelzinken und Gabelträger keine erkennbaren Schäden haben, wenn sie nicht verbogen oder stark abgeschliffen sind, keine Risse aufweisen (Bild 5-1),
• die Reifen nicht schadhaft sind und den erforderlichen Luftdruck haben,
• die Pedale griffig sind,
• das Fahrerschutzdach sicher befestigt und ohne erkennbare Schäden ist,
• das Lastschutzgitter (wo erforderlich) vorhanden und sicher befestigt ist und
• die Hydraulik keine Leckverluste aufweist.
[...]
Funktionsprüfungen sind bestanden, wenn beispielsweise
• die Betriebs- und die Feststellbremse funktionieren (das im Stand betätigte Pedal muss nach ca. 1⁄3 Weglänge einen spürbaren Widerstand aufweisen),
• die Sicherung gegen unbefugtes Benutzen in Ordnung ist,
• die Sicherung der Gabelzinken gegen Herausheben und Verschieben keine Mängel hat,
• die Ketten ausreichend und gleichmäßig gespannt sind,
• die Warneinrichtung funktioniert,
• die Beleuchtung und das Bremslicht in Ordnung sind,
• das Lenkungsspiel höchstens zwei Finger breit ist,
• die Fahrerrückhalteeinrichtungen in Ordnung und funktionsfähig sind,
• die Sicherungseinrichtung der Anhängerkupplung wirksam ist und
• die Hydraulik für Ausfahren des Hubgerüstes, Senken, Neigen sowie für Anbaugeräte in Ordnung ist.
Trotz des erheblich erscheinenden Umfanges können die täglichen Sicht- und Funktionsprüfungen in wenigen Minuten durchgeführt werden.
Stets gilt:
• Bei Mängeln nicht weiterfahren.
• Mängel sofort melden.
• Nie versuchen, die festgestellten Mängel selbst zu beheben.
Wartungs-, Instandsetzungs- und Änderungsarbeiten dürfen nur durch Fachpersonal erfolgen.
[...]
Unabhängig davon ist der Stapler mindestens einmal jährlich, bei mehrschichtigem Einsatz auch häufiger, durch eine befähigte Person (Sachkundiger) zu prüfen. Diese Prüfung ist zu dokumentieren. Darüber hinaus hat sich bewährt, am Gabelstapler eine Prüfplakette anzubringen (Bild 5-2).
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Beseitigung der bei der Prüfung festgestellten Mängel im Prüfnachweis vermerkt wird.
Prüfplaketten, die das Datum der nächsten Prüfung angeben, sollten - zur Vermeidung von Missverständnissen - erst am Gabelstapler angebracht werden, wenn die bei der letzten Prüfung festgestellten Mängel behoben sind."
Unter 6. Sicherer Betrieb von Gabelstaplern der DGUV Information 208-004 finden Sie weitere Informationen im Bild 6-2 „Was der Staplerfahrer beachten muss".
Der DGUV Grundsatz 308-001 „Qualifizierung und Beauftragung der Fahrerinnen und Fahrer von Flurförderzeugen außer geländegängigen Teleskopstaplern" weist im Anhang 2 „Praktische Qualifizierung“ den Punkt 2 „Tägliche Einsatzprüfung" auf.
Die Seite „Prüfung von kraftbetriebenen Flurförderzeugen (z. B. Gabelstapler, Mitgänger-Flurförderzeuge)" der BG ETEM enthält unter der Überschrift „Tägliche Sicht- und Funktionsprüfung" Folgendes:
„Tägliche Sicht- und Funktionsprüfung
Im täglichen Betriebsablauf kommt es hin und wieder zu Schäden an den Flurförderzeugen, die nicht gemeldet und deshalb auch nicht behoben werden. Damit auch solche Mängel frühzeitig erkannt werden, schreibt die DGUV Vorschrift 68 zusätzlich zur UVV-Prüfung eine tägliche Einsatzprüfung durch den Fahrer vor. Vor Arbeitsbeginn ist der technische Zustand der Gabelstapler und Mitgänger-Flurförderzeuge zum Beispiel mit einer Checkliste festzustellen und zu dokumentieren. Für Gabelstapler und Mitgänger-Flurförderzeuge können Merkregeln für die tägliche Einsatzprüfung als Aufkleber bestellt werden."
Die Checkliste „Einsatz von Flurförderzeugen“ der BGHM und der „Gesprächsleitfaden Flurförderzeuge“ der GDA geben Ihnen weitere Informationen zur täglichen Einsatzprüfung.
Zudem liegt die Arbeitshilfe für die betriebliche Unterweisung „Arbeiten mit dem Gabelstapler“ der BG ETEM vor.