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Ist eine Mindestbreite für die Gabelzinken definiert, um 2,40 bis 2,70 m breite Corletten mit einem Stapler umzulagern?
KomNet Dialog 29437
Stand: 02.06.2017
Kategorie: Sicherer Transport > Innerbetrieblicher Transport > Flurförderzeuge, Gabelstapler
Frage:
Wir müssen 2,40 bis 2,70 m breite Corletten umlagern und übereinander oder in Regale einstellen. Ist eine Mindestbreite für die Gabelzinken definiert, bzw. gibt es eine Formel, um eine Mindestbreite auszurechnen? Die max. zur Verfügung stehende Gabelzinkenbreite ist momentan 75 cm.
Antwort:
Flurförderzeuge wie Gabelstapler sind Arbeitsmittel im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Ein Arbeitgeber, der Beschäftigte beauftragt ein Flurförderzeug zu fahren, muss daher die Anforderungen der BetrSichV (im Anhang 1 BetrSichV sind grundsätzliche Anforderungen an Flurförderfahrzeuge genannt) und das Vorschriften- und Regelwerk der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung DGUV beachten (www.dguv.de/publikationen), hier insbesondere die DGUV Vorschrift 68 "Flurförderzeuge".
Gemäß der DGUV Vorschrift 68 hat der Unternehmer / Arbeitgeber für den Betrieb der Flurförderzeuge eine schriftliche Betriebsanweisung zu erstellen (§ 5). Diese "hat die vom Hersteller oder Lieferer des Flurförderzeuges mitgegebene
Betriebsanleitung sowie die örtlichen und betrieblichen Gegebenheiten zu berücksichtigen" (Durchführungsanweisung zu § 5). Weiterhin gilt: "Flurförderzeuge und ihre Anhänger müssen so beladen werden, dass die Last nicht herabfallen oder sich unbeabsichtigt verschieben kann" (§ 11 Abs. 2).
Kapitel 6.1 der DGUV Information 208-004 "Gabelstapler" führt aus, dass Gabelstapler nur bestimmungsgemäß unter Beachtung der Betriebsanweisung benutzt werden dürfen. "Die Länge der Gabelzinken muss den Abmessungen der Paletten entsprechen." Wenn auch zu den Mindestbreiten von Gabelzinken keine Aussagen getroffen werden, ist doch die Abstimmung der Ladegabeln an die zu transportierenden Lasten in Länge und Breite eine Grundforderung für ein sicheres Betreiben von Flurförderzeugen, die im Rahmen der Betriebsanweisung und Gefährdungsbeurteilung (§ 3 BetrSichV) zu beachten ist. Weiterhin dürfen entsprechende Transportboxen nur an den vom Hersteller vorgesehenen Stellen angehoben, angeschlagen oder belastet werden.
Fazit:
Eine Mindestbreite für die Gabelzinken ist nicht definiert. Im Zweifelsfall sollte hier Rücksprache mit dem Hersteller bzw. Lieferanten gehalten werden. Ein weiterer Ansprechpartner ist das Sachgebiet "Fördern, Lagern, Logistik im Warenumschlag" im Fachbereich "Handel und Logistik" der DGUV.