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Kann bei der Störungsbeseitung durch einen Dienstleister die tägliche Höchstarbeitszeit von 10 Stunden überschritten werden? Kann der Dienstleister die Ausnahmen nach § 14 Arbeitszeitgesetz in Anspruch nehmen?
KomNet Dialog 43786
Stand: 08.03.2023
Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Arbeitszeitberatung und -gestaltung > zulässige Arbeitszeitdauer
Frage:
Als Dienstleister betreuen wir die Maschinen- und Anlagen unserer Kunden. Es kommt daher regelmäßig vor, dass ein Kunde einen Anlagenstillstand meldet und bei uns einen Service einkauft. Folgendes Szenario kann vorkommen: Ein Mitarbeiter beginnt beispielsweise um 7:00 Uhr bei uns im Hause seine Arbeit. Um 13:00 Uhr meldet der Kunde einen Anlagenstillstand und möchte einen Service am gleichen Tag, um die Anlage schnellstmöglich wieder in Betrieb zu setzen. Ist es in dem Fall zulässig, dass der Mitarbeiter die Höchstarbeitszeit von 10h überschreitet? Gilt hier § 14 ArbZG? Gibt es dann eine Tageshöchstgrenze?
Antwort:
Für ein Dienstleistungsunternehmen, welches spezialisiert ist für die Behebung von Störungen etc., sind der Hauptzweck und die Eigenart der unternehmerischen Tätigkeit, Notfälle oder außergewöhnliche Fälle (Störungen) beim Kunden zu beheben.
In Bezug auf die Kunden mag ggf. eine Notsituation oder ein außergewöhnlicher Fall vorliegen, für den Dienstleister sind diese Situationen integraler Bestandteil der regelmäßigen Tätigkeit. Diese Situationen sind für den Dienstleister Ereignisse, mit denen der Arbeitgeber (Dienstleister) rechnen muss und für den es vorhersehbare Situationen darstellt. Der Dienstleiter begibt sich mit eigenem Willen in diese Situationen.
Daher ist für den Dienstleister eine Anwendung des § 14 Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) im Rahmen der Notfallbeseitigung oder Beseitigung außergewöhnlicher Fälle, im vorliegenden Fall Reparaturmaßnahmen, zu verneinen. Diese Situationen müssen organisatorisch vorausplanend bewältigt werden.
Eine Überschreitung der maximalen werktäglichen Arbeitszeit von 10 Stunden und die Inanspruchnahme anderer Ausnahmen des § 14 ArbZG sind daher nicht zulässig.