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Fällt ein regelmäßiges Überschreiten der Höchstarbeitszeit durch Pannen u.ä. unter den Ausnahmetatbestand des Arbeitszeitgesetzes?

KomNet Dialog 1622

Stand: 07.06.2023

Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Arbeitszeitberatung und -gestaltung > zulässige Arbeitszeitdauer

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Frage:

Das Arbeitszeitgesetz lässt Überschreitungen der täglichen Arbeitszeit in Ausnahmesituationen zu. Bei unserer Müllabfuhr ist die Tourenberechnung so geplant, dass oftmals durch Pannen oder Verkehrsaufkommen die 12-Stunden-Grenze erreicht wird. Meine Frage lautet: Fällt das unter die Ausnahmeregelung?

Antwort:

Zusammenfassung:

Eine regelmäßige Überschreitung der Arbeitszeit nach § 3 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) ist unzulässig. Regelmäßig auftretende Störungen wie Pannen und Dichte des Verkehrs sind in der Tourenplanung zu berücksichtigen.

Begründung:

Nach § 3 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) beträgt die werktägliche Arbeitszeit 8 Stunden. Sie kann auf bis zu 10 Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von 6 Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt 8 Std. nicht überschritten werden.fd


In Notfällen oder in außergewöhnlichen Fällen, die unabhängig vom Willen der Betroffenen eintreten (also nicht geplant sind) und deren Folgen nicht auf andere Weise zu beseitigen sind, besonders wenn Rohstoffe oder Lebensmittel zu verderben oder Arbeitserzeugnisse zu misslingen drohen, findet die Vorschrift über die werktägliche Arbeitszeit vorübergehend keine Anwendung (vgl. § 14 Abs. 1 ArbZG).


Notfälle sind alle Fälle höherer Gewalt, insbesondere Naturereignisse (z.B. Überschwemmungen, Unwetter). Ein außergewöhnlicher Fall ist zwar nicht wie der Notfall ein ungewöhnliches, aber immerhin ein besonderes Ereignis und damit ein besonderer Ausnahmefall. In Notfällen und in außergewöhnlichen Fällen darf dann auch über 10 Std. hinaus gearbeitet werden.

Treten jedoch die Umstände, die eine Abweichung von der zulässigen Arbeitszeit erfordern, mit einer gewissen Regelmäßigkeit oder in gewissen Abständen auf, können sie nicht als außergewöhnlich und unvermeidbar angesehen werden.

 

Die Tourenplanung Ihres Unternehmens ist offensichtlich fehlerhaft. Hier liegt eine fehlerhafte Disposition und damit ein Organisationsmangel vor, der die Anwendung des § 14 Abs. 1 ArbZG ausschließt.

Der Arbeitgeber muss die Touren so planen, dass sie innerhalb der zulässigen werktäglichen Arbeitszeit leistbar sind. Er muss bei seiner Planung alle besonderen Umstände (auch hohes Verkehrsaufkommen) berücksichtigen.


Sie haben die Möglichkeit, sich bei der für Sie zuständigen Aufsichtsbehörde zu beschweren. Beschwerden werden dort anonym behandelt.


Die Kontaktdaten der Aufsichtsbehörden werden vom LASI angeboten.