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Fällt eine Elektrolyseanlage für Wasserstoff ohne Anschluß an das öffentliche Gasnetz unter das Energiewirtschaftsgesetz?

KomNet Dialog 43777

Stand: 24.02.2023

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Explosionsschutz, Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen > Explosionsschutzdokument

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Frage:

Fällt eine Elektrolyseanlage, die zwar Wasserstoff herstellt, diesen jedoch nicht "zur leitungsgebundenen Versorgung der Allgemeinheit" in ein Gasnetz einspeist, sondern vor Ort mobile H2-Druckbehälter befüllt, unter das Energiewirtschaftsgesetz? Was ist bei der Prüfung zu beachten? Muss das DVGW Regelwerk (insbesondere G220, G440, G265-3) zwingend auf eine solche Elektrolyse- und Abfüll-Anlage angewendet werden?

Antwort:

Es handelt sich dabei eindeutig um eine Energieanlage im Sinne von § 3 Nummer 15 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG). Druckführende Teile/Komponenten einer solchen Anlage sind somit keine überwachungsbedürftige Anlage im Sinne von § 34 ÜAnlG in Verbindung mit § 2 Nummer 30 Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) in der Fassung 19.6.2021.


Soweit zu den rechtlich verbindlichen Binnenmarktrechtsakten für das Bereitstellen der Produkte auf dem Binnenmarkt des EWR im Sinne von Art. 114 AEUV.


Hinsichtlich der Anwendung der Umsetzung der sozialen Mindestvorschriften aus Art. 153 AEUV im Rahmen des Betreibens kann diese Füllanlage in Deutschland wiederum als überwachungsbedürftige Anlage gelten, wenn nämlich ihre potenzielle Füllkapazität mehr als 10 kg/h beträgt UND eine Abgabe an Dritte vorgesehen ist (vgl. § 18 Abs. 1 Nr. 2 Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV).


Im Umkehrschluss bedeutet dies eindeutig, dass wenn entweder die Füllkapazität der Anlage 10 kg/h nicht überschreitet, dass eine Abgabe auch an Dritte zulässig ist, ohne dass diese Anlage zu einer genehmigungspflichtigen überwachungsbedürftigen Anlage wird.


Das gleiche gilt, wenn die Anlage hinsichtlich ihrer Füllkapazität im Stande ist mehr als 10 kg/h potentiell abfüllen zu können, jedoch eine Abgabe an Dritte nicht erfolgt.


Bezüglich der sicherheitstechnischen Ausgestaltung solcher Anlagen werden diese, in sofern sie nicht überwachungsbedürftige Anlage sind, gem. § 14 BetrSichV als „einfaches“ Arbeitsmittel geprüft. Da der Sicherheitsstandard der Betriebssicherheitsverordnung der „Stand der Technik“ ist (vergleiche § 2 Abs. 10 BetrSichV), ist der sicherheitstechnische Prüfungsmaßstab der Anhang 2, Abschnitte 3 und 4.

Die Prüfperson kann hier eine „zur Prüfung befähigte Personen“ im Sinne von § 2 Abs. 6 i.V.m. Anhang 2 Abschnitte 3, 4 BetrSichV sein.


Anders verhält es sich, wenn diese Anlage auf dem Betriebsgelände einer bereits existierenden genehmigungspflichtigen überwachungsbedürftigen Anlage installiert wird. Hierbei muss davon ausgegangen werden, dass diese vollumfänglich mit in die bestehende Erlaubnis mit aufgenommen werden muss und das hierfür notwendige Verfahren zu durchlaufen hat.


Da der Stand der Technik der Prüfungsmaßstab ist, müssen folglich alle anwendbaren Regeln, die diesem Sicherheitsstandard entsprechen, zur Anwendung gebracht werden.