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Handelt es sich bei einem großen Gas-LKW, der auf einer angemieteten Betriebsfläche kleinere Gas-LKWs befüllt, nach BetrSichV Anhang 2, Abschnitt 4 Nr. 2.1 c) um eine Abfüllanlage?

KomNet Dialog 24809

Stand: 21.09.2015

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Füllanlagen, Tankstellen

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Frage:

Handelt es sich bei einem großen Gas-LKW der auf einer angemieteten Betriebsfläche kleinere Gas-LKWs befüllt nach BSichV Anhang 2, Abschnitt 4 Nr 2.1 c) um eine Abfüllanlage? Ist diese dadurch überwachungsbedürftig und bedarf einer Erlaubnis nach § 18 BSichV Abs 1. Nr 2.? Inwiefern spielt hier die Ortsbeweglichkeit eine Rolle?

Antwort:

Bei den von Ihnen genannten Informationen setzen wir voraus, dass das Gas nicht als Treib- oder Brennstoff der zu befüllenden LKW`s eingesetzt wird. Bei der von Ihnen beschriebenen Sachlage handelt es sich grundsätzlich um eine Füllanlage im Sinne Anhang 2 Abschnitt 4 Nr. 2.1 Buchstabe c, bb der Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV, wenn dabei verdichtete, verflüssigte oder unter Druck gelöste Gase abgefüllt werden. Nach § 2 Abs.13 BetrSichV i. V. m § 2 Nr. 30 Buchstabe c des Produktsicherheitsgesetzes - ProdSG - handelt es sich bei der von Ihnen beschrieben Anlage um eine überwachungsbedürftige Anlage, da diese im Anhang 2 Abschnitt 4 Nr. 2.1 der BetrSichV genannt ist.

Die Erlaubnisbedürftigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 BetrSichV der Anlage kann nicht abschließend beurteilt werden, da weder das Gas noch die Füllkapazität oder der Füllzweck (Abgabe an Andere) bekannt sind. Bei den v. g. Entscheidungen spielt die Ortsbeweglichkeit der Anlage keine Rolle.