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Welche Prüfungen sowie technisch-organisatorischen Maßnahmen sind vor Inbetriebnahme einerAnlage in einem explosionsgefährdeten Raum erforderlich)

KomNet Dialog 42219

Stand: 04.04.2018

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Explosionsschutz, Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen > Prüfungen (1.4.3)

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Frage:

Die Frage bezieht sich auf die Prüfung der Explosionssicherheit einer Anlage vor Inbetriebnahme, welche nach § 15 in Kombination mit Anhang 2 Abschnitt 3 Nr. 4.1 der Betriebssicherheitsverordnung gefordert ist. Die Betriebssicherheitsverordnung fordert hier für Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen eine umfängliche Prüfung des Explosionsschutzes vor Inbetriebnahme. So ist auf Basis des Explosionsschutzdokumentes eine Prüfung der technischen Maßnahmen (z. B. Geräte, Lüftung, Gaswarnanlage, Inertisierung, Blitzschutz, Überwachungseinrichtungen) und organisatorischen Maßnahmen (z. B. Schulung, Wartung, Kennzeichnung, Reinigung, Dichtheitsprüfung, Vollständigkeit und Plausibilität von Unterlagen) erforderlich. Es stellt sich nun die Frage, ob die derart umfängliche Prüfung vor Inbetriebnahme nach Nr. 4.1 (welche zumeist auch die Prüfungen nach Nr. 5.2 und 5.3 beinhaltet) in vollem Umfang auch für Anlagen erforderlich ist, die ggf. nur wenige Tage / Wochen betrieben werden und erst kurz vor Inbetriebnahme vollständig errichtet sind (z. B. auf einer Messe oder an einer Universität / Fachhochschule).

Antwort:

Die Prüfung einer überwachungsbedürftigen Anlage gemäß § 2 Nr. 30 Lit. f) Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) im Sinne des § 15 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) in Verbindung mit Anhang 2 Abschnitt 3 BetrSichV ist nach dem Tenor des Anhangs 2 Abschnitt 3 mit dem Ziel durchzuführen, den Brand- und Explosionsschutz bis zur nächsten Prüfung zu gewährleisten. Der Einsatz derartiger überwachungsbedürftiger Arbeitsmittel ist sicherheitsrelevant für den Explosionsschutz und damit der Vermeidung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung.

Der Betrieb von Arbeitsmitteln, die Mängel aufweisen ist nach § 5 Abs. (2) BetrSichV unzulässig. Eine nicht durchgeführte vollumfängliche Prüfung vor der Inbetriebnahme bzw. nach prüfpflichtigen Änderungen ist ein Mangel, der dem Betreiber den Betrieb der Arbeitsmittel untersagt.

Gerade von den Arbeitsmitteln mit Eignung für den Einsatz in explosionsgefährdeten Bereichen, im Sinne der EU-Richtlinie 2014/34/EU bzw. der 11. ProdSV, geht ein besonderes Risiko bei Fehlfunktionen aus, weil diese eine potenzielle Zündquellen beinhalten, die es zu vermeiden gilt. Deshalb ist hier eine Prüfung generell, also ausnahmslos, vollumfänglich vor der Inbetriebnahme durchzuführen. Das gilt unabhängig davon, wie oft eine derartige Anlage in Funktion ist, weil diese stets den sicheren bestimmungsgemäßen Betrieb nach dem Stand der Technik (§ 2 Abs. (10) BetrSichV) zu gewährleisten hat. Insoweit kommt hier nach dem oben zitierten Tenor des Anhang 2, Abschnitt 3 BetrSichV der Prüfperson eine Garantenstellung für die Korrektheit der Prüfung zu.