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Muss eine Spritzgussmaschine, die im Verbund mit einem Roboter zum Handling der fertigen Teile betrieben wird, die strengere C-Norm für die Roboter einhalten?

KomNet Dialog 43769

Stand: 06.11.2023

Kategorie: Sichere Produkte > Rechts- und Auslegungsfragen (2.) > Fragen zur Maschinenverordnung und MaschRL

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Frage:

Für Spritzgussmaschinen gilt die C-Norm DIN EN ISO 20430. Für Roboter gelten die C-Normen DIN EN ISO 10218-1 und 10218-2. Muss eine Spritzgussmaschine, die im Verbund mit einem Roboter zum Handling der fertigen Teile betrieben wird, die strengere C-Norm für die Roboter einhalten?

Antwort:

Spritzgießmaschinen sind als besonders gefährliche Maschinen eingestuft und fallen somit unter den Anhang IV der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG. Für diese Maschinen sind im Artikel 12 der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG die Anforderungen für die Konformitätsbewertungsverfahren beschrieben.


Harmonisierte Normen sind nicht verbindliche technische Spezifikationen, deren Anwendung grundsätzlich freiwillig ist.

Harmonisierte europäische Normen konkretisieren die Anforderungen der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, um den Nachweis der Übereinstimmung mit diesen Anforderungen zu erleichtern.

Ist eine Maschine nach einer harmonisierten Norm hergestellt worden, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, so wird davon ausgegangen, dass sie den von dieser harmonisierten Norm erfassten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen entspricht („Vermutungswirkung“).


Ist eine Maschine jedoch im Anhang IV der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG aufgeführt und soll ein Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 12 Absatz 3 durchgeführt werden, müssen harmonisierte Normen, die alle relevanten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen berücksichtigen, vollständig angewendet werden.


Die Norm DIN EN ISO 20430:2021-10 stellt eine harmonisierte Typ-C-Norm dar. Bei den Normen DIN EN ISO 10218-1:2012-01 und DIN EN ISO 10218-2:2012-06 handelt es sich ebenfalls um harmonisierte Typ-C-Normen.


Nach der Beschreibung liegt eine Gesamtheit von Maschinen aus der Spritzgießmaschine und Roboteranlage vor.


Das Interpretationspapier zum ThemaGesamtheit von Maschinen" gibt eine Hilfestellung bei der Interpretation der Begriffsbestimmung „Gesamtheit von Maschinen" gemäß der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG und beschreibt anhand eines Ablaufschemas die Vorgehensweise für die Entscheidung, ob es sich im Einzelfall um eine Gesamtheit von Maschinen im Sinne der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG handelt.


Bei dem Vorliegen einer Gesamtheit von Maschinen sind die Voraussetzungen vor dem Inverkehrbringen nach Artikel 5 der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG für die Gesamtheit von Maschinen zu erfüllen. Dies umfasst zum Beispiel die Erstellung der technischen Unterlagen für die Gesamtheit von Maschinen, die Durchführung der Konformitätsbewertungsverfahren für die Gesamtheit von Maschinen und die Anbringung der CE-Kennzeichnung an der Gesamtheit von Maschinen.


Bei Anwendung eines Konformitätsbewertungsverfahrens nach Artikel 12 Absatz 3 der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG müssen daher die harmonisierten Normen DIN EN ISO 20430:2021-10, DIN EN ISO 10218-1:2012-01 und DIN EN ISO 10218-2:2012-06 für die Gesamtheit von Maschinen vollständig angewendet und in der EG-Konformitätserklärung der Gesamtheit von Maschinen angegeben werden. In Abhängigkeit von der Ausführung der Gesamtanlage sind ggf. weitere mitgeltende Richtlinien sowie weitere harmonisierte Normen zu berücksichtigen und anzugeben.


Weitere Informationen liefern die DGUV-Regel 113-606, die DGUV Information 209-074 und das Merkblatt T 009.


Hinweis:

Normen können kostenpflichtig über den Beuth Verlag bezogen werden.