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Müssen die Behälter in einem Güllelager mit einer Blitzschutzanlage entsprechend der TRGS 723 ausgerüstet werden?

KomNet Dialog 43765

Stand: 06.02.2023

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Explosionsschutz, Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen > Sicherheitstechnische Anforderungen, Sicherheitseinrichtungen

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Frage:

In der Landwirtschaft wird seit neuerer Zeit gefordert, dass Güllelager emissionsmindernd abgedeckt werden müssen. In der Regel geschieht das mit Foliendächern, meist mit Mittelstütze. In der DGUV 113-001 Nummer 4.8.1.3.3 "Explosionsschutzregeln der Berufsgenossenschaften" (vormals BGR 104) mit Beispielsammlung) steht Folgendes: Vorlagen für Gülle, mit max. Füllstand über Erdgleiche, Luftaustausch nur aufgrund von Beschickungs- und Entleerungsvorgängen. Zone 1: im Inneren Zone 2: im Nahbereich um die Öffnungen Da sich - ausgehend von einem hohen Luftanteil im Inneren vor Befüllung bzw. nach Entleerung ein längeres Durchfahren des Explosionsbereiches ergibt, ist die Zone 1 im Inneren und begrenzt Zone 2 außerhalb durchaus nachvollziehbar. Die Frage: Müssen diese Behälter mit einer Blitzschutzanlage entsprechend der TRGS 723, Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre – Vermeidung der Entzündung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre“ Nr. 5.8 Blitzschlag ausgerüstet werden? Eigentlich ja, ist meine Meinung. Nach meiner Kenntnis- auch bei Fahrten über Land so erkennbar- ist keine der vorhandenen Anlagen so ausgerüstet, egal ob alt oder neu. Ich möchte da niemand falsch beraten; ein Blitzschutzbauer hat ein Angebot über Fangmasten mit 100 000 € gemacht. Wie ist die fachliche Einschätzung? Danke....

Antwort:

Ob und welche Blitzschutzmaßnahmen erforderlich sind, ist auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung des Arbeitgebers zu ermitteln.


Sofern die Zoneneinteilung auf Grundlage der DGUV Regel 113-001, Nr. 4.8.1.3.3 gemäß den örtlichen Gegebenheiten nachvollzogen werden kann (hier: nicht ausreichend große Öffnungsflächen, Luftaustausch nur aufgrund von Beschickungs- und Entleerungsvorgängen) und somit für das Innere Zone 1 sowie im Nahbereich von Öffnungen Zone 2 festgelegt wurden, sind grundsätzlich Blitzschutzmaßnahmen erforderlich. Nr. 5.8.2 (3) der TRGS 723 führt dazu jedoch lediglich aus, dass der Blitzeinschlag in explosionsgefährdete Bereichen der Zone 1/21 bzw. Zone 0/20 oder vergleichbar zu verhindern ist, da es sonst zu einer Entzündung der explosionsfähigen Atmosphäre kommt. Welche Maßnahmen dies im Einzelnen sind, ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung anhand der konkreten örtlichen Gegebenheiten festzulegen.


Weitere Hinweise zum Blitzschutz an Biogasanlagen können ggf. Nr. 2.8 Blitzschutz der TRAS 120 " Sicherheitstechnische Anforderungen an Biogasanlagen" entnommen werden. Im Detail ist hier der Anwendungsbereich (Nr. 1.3) zu beachten.


Welche Maßnahmen konkret mindestens erforderlich sind, um die Anlagensicherheit zu gewährleisten, ist aufgrund der Vielfalt der Ausführungsmöglichkeiten vor Ort bzw. nach Durchsicht aller relevanten Unterlagen durch Beratung durch fachkundige Personen festzulegen, sofern der Arbeitgeber nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse verfügt.


Hinweise:

Inwieweit die Zoneneinteilung gemäß Nr. 4.8.1.3.3 DGUV Regel 113-001 und weitere Festlegungen, die z. B. für Fermenter und Gasspeicher von Biogasanlagen gelten, im vorliegenden Fall tatsächlich anzuwenden und zutreffend sind, ist für den Einzelfall zu prüfen. Bekannte Güllelager sind nicht beheizt und werden nicht betriebstechnisch mit organischen Stoffen zugefüttert (Prozesssteuerung). Die emissionsmindernde Abdeckung wird häufig nicht gasdicht ausgeführt. Daraus folgt, dass die Gasproduktion viel geringer ist und i. d. R. auch kein Gasdruck entstehen kann. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung sollte daher ermittelt werden, welche Gase in welchen Zusammensetzungen und unter welchem Druck tatsächlich entstehen, inwieweit Luftwechsel stattfinden und wie oft somit mit dem Auftreten gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre zu rechnen. Daraus leiten sich dann die Ex-Zonen sowie die erforderlichen Blitzschutzmaßnahmen ab.