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Was ist bei der Begehung eines mit Stickstoff inertisierten Eisenbahnkesselwagens für Kohlenwasserstoffe zu beachten?

KomNet Dialog 4404

Stand: 27.03.2021

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Explosionsschutz, Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen > Rechts- und Auslegungsfragen, Sonstiges (1.4.4)

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Frage:

Ich möchte einen mit Stickstoff inertisierten Eisenbahnkesselwagen begehen, der vorher Kohlenwasserstoffe geladen hatte. Nach der Inertisierung wird der Mannlochdeckel geöffnet und geprüft, ob genügend Luft im Behälter ist. Welche Vorschriften und Grenzwerte für Kohlenwasserstoffe muss ich einhalten? Welche Ex-Zone gilt im Behälter? Gilt immer im Behälter die Zone 0?

Antwort:

Als Kohlenwasserstoffe bezeichnet man die Stoffgruppe von vielfältigen Verbindungen aus Kohlenstoff und Wasserstoff Beim Inertisieren eines Behälters wird der Luftsauerstoff durch Zugabe von Inertgas (beispielsweise Stickstoff) verdrängt, damit eine explosionsfähige Atmosphäre vermieden wird. Dabei ist der Inertgasanteil beim totalen Inertisieren so hoch, dass das Gemisch selbst beim Zumischen großer Mengen von Luftsauerstoff nicht explosionsfähig ist. Vergleiche dazu die Nr. 4.3 der TRGS 722 -Vermeidung oder Einschränkung gefährlicher explosionsfähiger Gemische.

In der berufsgenossenschaftlichen Regel DGUV-Regel 113-004 "Behälter, Silos und enge Räume" sind mögliche Gefährdungen und die nötigen Schutzmaßnahmen beim Befahren von Behältern erläutert. 

Welche Gefährdungen konkret vorliegen und welche Schutzmaßnahmen dementsprechend nötig sind, muss der Arbeitgeber auf der Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung ermitteln (§§ 6 ff. Gefahrstoffverordnung). Hierbei sollte er sich von der Fachkraft für Arbeitssicherheit und dem Betriebsarzt beraten und unterstützen lassen. Grundlage für die Gefährdungsbeurteilung ist neben den Sicherheitsdatenblättern der Kohlenwasserstoffe und des Inertgases u.a. das Explosionsschutzdokument nach § 6 GefStoffV.