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Welche Qualifizierung wird für einen Teleskopstapler mit Drehkranz und Anbauteilen (Winde und Flasche - Kraneinsatz) benötigt?

KomNet Dialog 43763

Stand: 20.04.2023

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Beauftragte / Bestellte > Staplerfahrer

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Frage:

Teleskopstapler mit Drehkranz und Anbauteilen (Winde und Flasche für Kraneinsatz): welchen Lehrgang benötigen die Mitarbeiter zusätzlich? Den Kranschein oder die Zusatzqualifizierung Teleskopstapler 2 b?

Antwort:

In dem DGUV Grundsatz 308-009 "Qualifizierung und Beauftragung der Fahrerinnen und Fahrer von geländegängigen Teleskopstaplern" ist hierzu nachzulesen:

"3.3 Zusatzqualifizierung

3.3.1 Drehbarer Oberwagen, Kranbetrieb – Stufe 2a


Beim Einsatz von Teleskopstaplern mit drehbarem Oberwagen (DIN EN 1459-2:2019-05) treten zusätzliche Gefährdungen auf. Daher benötigen Fahrerinnen und Fahrer von Teleskopstaplern mit drehbarem Oberwagen eine Zusatzqualifizierung (Stufe 2a). Die zugehörigen theoretischen und praktischen Inhalte finden sich in den Abschnitten 7.2.1 und 7.2.2.


In einer Abschlussprüfung weisen die Teilnehmenden ihre theoretischen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten nach. Der erfolgreiche Abschluss wird bescheinigt. In diesem Befähigungsnachweis (Zertifikat) sind auch die Qualifizierungsinhalte zu dokumentieren.


Liegt bereits ein Befähigungsnachweis nach DGUV Grundsatz 309-003 „Auswahl, Unterweisung und Befähigungsnachweis von Kranführern“ zum Führen von Fahrzeugkranen oder LKW-Ladekranen vor, kann die Stufe 2a bescheinigt werden. Umgekehrt berechtigt die Zusatzqualifizierung der Stufe 2a nicht zum Führen von Kranen."