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Darf ein Ausbilder für Fahrer von Flurförderzeugen mit Fahrersitz und Fahrerstand (DGUV Grundsatz 308-001) auch die Ausbildung für Teleskopflurförderzeug machen?

KomNet Dialog 43173

Stand: 19.05.2020

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Beauftragte / Bestellte > Staplerfahrer

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Frage:

Darf ein Ausbilder für Fahrer von Flurförderzeugen mit Fahrersitz und Fahrerstand (DGUV Grundsatz 308-001) auch die Ausbildung für Teleskopflurförderzeug machen, oder benötigt er dazu eine spezielle Qualifikation als Ausbilder?

Antwort:

In dem DGUV Grundsatz 308-009 "Qualifizierung und Beauftragung der Fahrerinnen und Fahrer von geländegängigen Teleskopstaplern" wird unter Nummer 5 folgendes zur "Qualifikation der Ausbilderinnen und Ausbilder" gesagt:


"Als Ausbilderin oder Ausbilder für Teleskopstaplerfahrerinnen und -fahrer kann tätig werden, wer mindestens folgende Anforderungen erfüllt:

  • Aufgrund der fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse in Theorie und Praxis auf dem Gebiet der in den Qualifizierungs-Stufen 1, 2 a und 2 b beschriebenen Teleskopstapler nachweisen kann. Dies gilt als erfüllt, wenn nach erfolgreicher Qualifizierung zur Teleskopstaplerfahrerin oder zum Teleskopstaplerfahrer mind. 2 Jahre Erfahrung im Umgang und dem Einsatz von geländegängigen Teleskopstaplern vorliegen.
  • Mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften und –regeln (z. B. Maschinenverordnung, Betriebssicherheitsverordnung, Technische Regeln für Betriebssicherheit) vertraut ist.
  • Mit den einschlägigen Vorschriften, Regeln und Informationen der DGUV vertraut ist.
  • Mit den anerkannten Regeln der Technik (Normen, VDI-Richtlinien) vertraut ist.
  • Mit den Betriebsanleitungen der eingesetzten Teleskopstapler vertraut ist.
  • Ausbildungskonzepte vermitteln und eine Gruppe durch einen Lehrgang führen kann. Dies gilt als erfüllt, wenn die Ausbildereignungsprüfung abgelegt wurde oder ein gleichwertiger Qualifikationsnachweis vorliegt."


Somit würde die Qualifikation als Ausbilder von Flurförderzeugen mit Fahrersitz und Fahrerstand nicht ausreichen.