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Ist für das Führen eines Teleskopstaplers ein Ausbildungsnachweis, allgem. als "Staplerschein" bekannt, erforderlich?

KomNet Dialog 14749

Stand: 25.03.2022

Kategorie: Sicherer Transport > Innerbetrieblicher Transport > Flurförderzeuge, Gabelstapler

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Frage:

Unter den Begriff Flurförderfahrzeuge fallen nach meiner Auffassung auch Teleskopstapler, gleich mit welcher Ausrüstung. Auf der Homepage von Herstellern wird dies ebenfalls so klassifiziert. Ist für das Führen eines Teleskopstaplers ein Ausbildungsnachweis bzw. ein "Staplerschein" erforderlich?

Antwort:

Ein Teleskoplader, der Beschäftigten bei der Arbeit überlassen wird, ist ein Arbeitsmittel im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung -BetrSichV-. Die BetrSichV fordert unter Nr 1.9 des Anhangs 1, dass der Arbeitgeber dafür zu sorgen hat, dass selbstfahrende Arbeitsmittel nur von Beschäftigten geführt werden, die hierfür geeignet sind und eine angemessene Unterweisung erhalten haben


Die Befähigung der Bediener ist dabei abhängig von dem Einsatzzweck (dem Ausrüstungsteil) des Teleskopladers.


Grundsätzlich kann der Teleskoplader mit

- Staplergabeln und -zinken in verschiedenen Längen

- Lade- und Mischschaufeln in verschiedener Ausführung

- Schaufeln mit hydraulischem Niederhalter

- Schwerlast-Kranhaken

- Hydraulische Seilwinden

- Gittermast mit und ohne Winde

- Schnecken-Erdbohrer

- Arbeitskorb

- Hubarbeitsbühnen

- Ballenzange

betrieben werden (Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Teleskoplader).


Auf das Führen von Teleskopladern treffen auch die Betriebsvorschriften des DGUV Grundsatz 308-009 "Qualifizierung und Beauftragung der Fahrerinnen und Fahrer von geländegängigen Teleskopstaplern" zu. Fahrer von Teleskopladern sind somit für diese Tätigkeit ausgebildet und befähigt, wenn sie geschult worden sind, eine Prüfung in Theorie und Praxis bestanden haben und darüber einen Nachweis vorlegen können. Der "normale" Staplerschein reicht nicht aus.


Fazit:

Ein Arbeitgeber, der Arbeitnehmern Arbeitsmittel bereitstellt sowie für die Benutzung bei der Arbeit überlässt, muss die staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, hier insbesondere Betriebssicherheitverordnung -BetrSichV- und die Vorschriften seines Unfallversicherungsträgers (berufsgenossenschaftliche Vorschriften) beachten.

Bei der vom Arbeitgeber zu erstellenden Gefährdungsbeurteilung sind beide Rechtsbereiche zu berücksichtigen.

Werden in berufsgenossenschaftlichen Vorschriften bestimmte Qualifikationen für den Umgang mit Arbeitsmitteln gefordert (hier Qualifikationsnachweis gemäß DGUV Vorschrift 68 "Flurförderzeuge" (bisher: BGV D 27) ), muss der Arbeitgeber grundsätzlich gewährleisten, dass bei seinen Arbeitnehmern die geforderten Qualifikationen vorliegen. Näheres über die Ausbildung und die Auswahl von Fahrerinnen und Fahrer von geländegängigen Teleskopstaplern, siehe DGUV Grundsatz 308-009.

Hinweise:

Wird öffentlicher Verkehrsraum benutzt, gelten hierfür zusätzlich die Vorschriften für den öffentlichen Straßenverkehr. Dies gilt sowohl für die Ausrüstung des Teleskopladers, als auch für die Fahrerlaubnis des Fahrers. Zulassungen oder Ausnahmegenehmigungen erteilen die nach Landesrecht für den Straßenverkehr zuständigen Behörden.