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Ist ein Abdruck gem. GGVSee zwingend "Papier", oder kann auch ein digitales Exemplar (z.B. .pdf-Datei auf einem Server) im rechtlichen Sinne als "Abdruck" gelten?

KomNet Dialog 43751

Stand: 17.01.2023

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Sicherer Transport > Schifffahrt

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Frage:

Gemäß §6 (5) 1. a. der GGVSee muss auf einem Seeschiff, das gefährliche Güter befördert, ein Abdruck der GGVSee mitgeführt werden. Ist ein Abdruck zwingend "Papier", oder kann auch ein digitales Exemplar (z.B. .pdf-Datei auf einem Server) im rechtlichen Sinne als "Abdruck" gelten?

Antwort:

Ja, es kann auch ein digitales Exemplar als "Abdruck" mitgeführt werden – das ergibt sich aus den „Richtlinien zur Durchführung der Gefahrgutverordnung See“.

 

Dort steht zu § 6:

„EDV-Fassungen der GGVSee, des IMDG-Codes, des IMSBC-Codes, des IBC-Codes, des IGC-Codes, des BCH-Codes und des GC-Codes sind grundsätzlich zur Verwendung zugelassen. Es muss sich jedoch um die amtliche Fassung der Codes handeln.“

 

Unter folgendem Link stellt das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMVD) die „Richtlinien zur Durchführung der Gefahrgutverordnung See“ zum Download zur Verfügung:

https://bmdv.bund.de/SharedDocs/DE/Artikel/G/Gefahrgut/gefahrgut-recht-vorschriften-seeschifffahrt.html


Unter "weiterführende Informationen" finden Sie u.a. auch die o.g. Durchführungsanweisung unter RM 2021.