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Dürfen Mechaniker ohne ADR-Schein Probefahrten mit Gefahrguttransportern durchführen?

KomNet Dialog 1517

Stand: 09.05.2019

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Sicherer Transport > Schulungen, Führerscheine

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Frage:

1. Dürfen Mechaniker ohne ADR-Schein (Gefahrgutführerschein) einen Gefahrguttransporter in die Werkstatt einfahren, d.h. lediglich auf dem Betriebsgelände bewegen? 2. Dürfen Probefahrten nach Reparaturarbeiten (im öffentlichen Straßenverkehr) ohne ADR-Schein durchgeführt werden? Genügt es, wenn der Kunde (mit ADR-Schein) auf dem Beifahrersitz sitzt, oder darf generell nur mit ADR-Schein gefahren werden?

Antwort:

zu 1

Ja. Die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) regelt u.a. die Beförderung gefährlicher Güter im Straßen- und Schienenverkehr. Für die innerbetriebliche Beförderung findet das Regelwerk keine Anwendung. Somit darf ein Mechaniker einen Gefahrguttransporter, ohne dass er im Besitz einer Bescheinigung nach Abschnitt 8.2.1 des ADR (Gefahrgutführerschein) ist, auf dem Betriebsgelände bewegen. Der Kunde muss das Werkstattpersonal über die Gefährlichkeit des Gefahrgutes informieren.


zu 2

Nach Unterabschnitt 1.1.3.1 des ADR gelten die Vorschriften des ADR nicht für Beförderungen, die von Unternehmen in Verbindung mit ihrer Haupttätigkeit durchgeführt werden, wie Lieferungen für oder Rücklieferungen von Baustellen im Hoch- und Tiefbau oder im Zusammenhang mit Messungen, Reparatur- und Wartungsarbeiten in Mengen, die 450 Liter je Verpackung und die Höchstmenge gemäß Unterabschnitt 1.1.3.6 nicht überschreiten. Dies findet somit z. B. bei Tankfahrzeugen keine Anwendung. Nach der Ausnahme 31 (S) "Prüfungsfahrten bei technischen Untersuchungen" der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung (GGAV) müssen die nach § 14 Abs. 4 und 5 GGVSEB zuständigen Personen (amtlich anerkannte Sachverständige) nicht im Besitz einer Bescheinigung sein, wenn die nachfolgenden Bestimmungen eingehalten werden. Bei Prüfungsfahrten im Zusammenhang mit der Durchführung von Untersuchungen nach den § 29 StVZO sowie technischen Untersuchungen gemäß ADR müssen die Personen von einem Beifahrer begleitet werden, der im Besitz der vorgenannten Bescheinigung ist. Diese Ausnahme kann von einem Mitarbeiter einer Werkstatt, der nicht unter den § 14 Abs. 4 oder 5 GGVSEB fällt, nicht in Anspruch genommen werden.


Hinweis:

Das gefahrgutrechtliche Regelwerk wird unter https://tes.bam.de/TES/Content/DE/Standardartikel/Regelwerke/Gefahrgut/gefahrgutvorschriften.html.