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Ist es zulässig, dass die jährlichen Nachschulungen zum Thema Gleisbereich für Sicherungsposten über elektronische Medien durchgeführt werden können?

KomNet Dialog 43750

Stand: 24.02.2023

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Arbeitsschutzorganisation, Arbeitsschutzmanagement > Einweisung, Unterweisung

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Frage:

Ist es zulässig, dass die jährlichen Nachschulungen zum Thema Gleisbereich für Sicherungsposten über elektronische Medien durchgeführt werden können?

Antwort:

Laut § 12 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) hat der Arbeitgeber die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen. Die Unterweisung umfasst Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet sind.


Laut DGUV Regel 100-001 Grundsätze der Prävention hat die Unterweisung mindestens zu umfassen:

• die konkreten, arbeitsplatz- und arbeitsaufgabenbezogenen Gefährdungen,

• die dagegen getroffenen und zu beachtenden Schutzmaßnahmen,

• die vorgesehenen sicherheits- und gesundheitsgerechten Handlungsweisen (das Verhalten),

• die Notfallmaßnahmen,

• die einschlägigen Inhalte der Vorschriften und Regeln.


Als Grundlage für die Unterweisungsinhalte müssen z.B. berücksichtigt werden

• Betriebsanleitungen von einzusetzenden Arbeitsmitteln, insbesondere Maschinen,

• sonstige Betriebsanweisungen,

• die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung.


Für die Arbeiten im Bereich von Gleisen gelten die Anforderungen der DGUV Vorschrift 78 -Arbeiten im Bereich von Gleisen-.


Dort steht in § 4 Sicherungsanweisung

(1) Der Unternehmer darf im Gleisbereich Arbeiten nur durchführen, nachdem die für den Bahnbetrieb zuständige Stelle die erforderlichen Sicherungsanweisungen aufgestellt hat. Diese müssen insbesondere Angaben enthalten über

• die Durchführung und Überwachung von Sicherungsmaßnahmen,

• die Koordinierung der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen aller im Gleisbereich tätigen Unternehmen,

• die Eignungsanforderungen an Personen, die mit Sicherungsaufgaben betraut werden oder als einzelne, besonders unterwiesene Personen sich im Gleisbereich aufhalten,

Art, Umfang und Häufigkeit der Unterweisung dieser Personen


Im § 5 Sicherungsmaßnahmen, lauten Abs. 3 und 8:

„(3) Werden vom Unternehmer Sicherungsposten eingesetzt, darf er nur Personen auswählen, die

1. Das 21. Lebensjahr vollendet haben,

2. Körperlich und geistig geeignet sind,

3. Die Eignungsanforderungen nach § 4 Abs. 1 erfüllen,

4. Ihre Befähigung nachgewiesen haben sowie über den Bahnbetrieb in ihrem Sicherungsbereich unterwiesen sind und

5. Erwarten lassen, dass sie die ihnen übertragene Aufgabe zuverlässig erfüllen.“


„(8) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Versicherte, die Sicherungsaufgaben ausführen, über ihre Aufgaben mindestens einmal jährlich unterwiesen und die Unterweisungen schriftlich festgehalten werden.“


Im Anhang 1 der DGUV Information 201-021 -Sicherheitshinweise für Arbeiten im Gleisbereich von Eisenbahnen- (Mai 2013) werden die Inhalte einer Unterweisung im Gleisbereich sehr ausführlich aufgezählt. Diese Unterweisung müssen alle Personen, die im Gleisbereich arbeiten, erhalten.


Aus den genannten Normen ergibt sich:


Ein Sicherungsposten muss die Befähigung nachgewiesen haben und an den Arbeitsorten im Gleisbereich unterwiesen werden.

Werden darüber hinaus in einer Unterweisung Themen behandelt, die orts- und arbeitsplatzunabhängig erfolgen können, kann diese Unterweisung in einer Videokonferenz stattfinden.


Bei Unterweisungen mit Hilfe elektronischer Medien ist allerdings darauf zu achten, dass eine Verständnisprüfung stattfindet und ein Gespräch zwischen Beschäftigten und Unterweisenden jederzeit möglich ist. (siehe dazu: DGUV Regel 100-001 Grundsätze der Prävention, Seite 26)