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Wie wird die Befähigung zum Führen von Erdbaumaschinen nachgewiesen?

KomNet Dialog 13149

Stand: 15.03.2024

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Arbeitsschutzorganisation, Arbeitsschutzmanagement > Einweisung, Unterweisung

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Frage:

Gem. Ziffer 3.2 "Anforderung an den Maschinenführer" der DGUV Regel 100-500 Kapitel 2.12 - Betreiben von Erdbaumaschinen - ist das selbstständige Führen von Erdbaumaschinen nur volljährigen und körperlich/geistig geeigneten Personen erlaubt, die unterwiesen sind und ihre Befähigung nachgewiesen haben. Wie hat eine solche Unterweisung auszusehen? Reicht eine Einweisung durch einen erfahrenen z.B. Radladerfahrer vor Ort oder wird ein Führerschein für Erdbaumaschinen gefordert, um die Befähigung gegenüber dem Unternehmer ausreichend nachzuweisen?

Antwort:

Gemäß der DGUV Regel 100-500, Kapitel 2.12 "Betreiben von Erdbaumaschinen" wird gefordert, dass Maschinenführer u.a.

1. das 18. Lebensjahr vollendet haben,

2. körperlich und geistig geeignet sind,

3. im Führen oder Warten der Erdbaumaschine unterwiesen sind und ihre Befähigung hierzu gegenüber dem Unternehmer nachgewiesen haben, und von denen

4. zu erwarten ist, dass sie die ihnen übertragenen Aufgaben zuverlässig erfüllen.

Sie müssen vom Unternehmer zum Führen oder Warten der Erdbaumaschine bestimmt sein.

Die Nummer 3 beinhaltet zwei Forderungen. Zunächst muss der Maschinenführer im Bedienen der Maschine unterwiesen werden. Dies geschieht im Regelfall durch die Vorgesetzten vor Ort und an der Maschine (Einweisung und Unterweisung). Die Befähigung kann durch den erfolgreichen Abschluss einer entsprechenden Maschinenführerausbildung (Seminar) mit Teilnahmebescheinigung nachgewiesen werden. Eine Berufsausbildung zum Erdbaumaschinenführer ist als gleichwertig heranzuziehen. Der Arbeitgeber muss die Befähigung eigenverantwortlich beurteilen.


Ähnliche Regelungen enthält § 35 "Fahrzeugführer" der DGUV Vorschrift 70 "Fahrzeuge".


Auf die Notwendigkeit von regelmässigen (Wiederholungs-)Unterweisungen gemäß § 12 ArbSchG bzw. § 4 der DGUV Vorschrift 1 weisen wir hin.