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Fragen zum Umfang, Dauer und Inhalt der jährlichen Unterweisung der betrieblichen Ersthelfer zum Thema Automatisierte Defibrillatoren (AED).
KomNet Dialog 43743
Stand: 06.02.2023
Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Arbeitsschutzorganisation, Arbeitsschutzmanagement > Einweisung, Unterweisung
Frage:
Umfang, Dauer und Inhalt der jährlichen Unterweisung der betrieblichen Ersthelfer zum Thema Automatisierte Defibrillatoren/AED: Kann die Unterweisung anhand der bestehenden Betriebsanweisung erfolgen? Muss dies als Präsenzveranstaltung erfolgen oder sich auch digitale Medien möglich?
Antwort:
In der DGUV Information 204-010 Automatisierten Defibrillatoren im Rahmen der betrieblichen Ersten Hilfe steht zur Unterweisung Folgendes:
„2.2.2 Unterweisung der Ersthelferinnen und Ersthelfer
Ersthelferinnen und Ersthelfer müssen in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich, zum sicheren Umgang mit dem AED unterwiesen werden. Im Rahmen dieser Unterweisung sollten auf Basis der Betriebsanweisung zum AED (Anlage 2 „Musterbetriebsanweisung“) insbesondere folgende Themenbereiche angesprochen werden:
• gerätespezifische Themen (z.B. Besonderheiten des AED vor Ort),
• innerbetriebliches Notfallmanagement (z.B. Standorte der AED im Unternehmen, ortsspezifische Notrufmöglichkeiten, Ansprechpartner für AED),
• die Rahmenbedingungen beim Umgang mit dem AED (z.B. bei Feuchtigkeit oder starken elektromagnetischen Feldern),
• sichere Handhabung der Geräte (z.B. richtiges Verhalten bei Abgabe des Schocks und bei Störung des Gerätes).
Betriebsanweisungen regeln arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogen das Verhalten im Betrieb und sind Grundlage für die Unterweisung (siehe auch § 4 DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“). Mit der Unterweisung kann der Unternehmer oder die Unternehmerin geeignete Personen beauftragen, z.B. den Betriebsarzt oder die Betriebsärztin, die mit der Wartung/Pflege des AED beauftragte Person oder medizinisches Personal.
2.2.3 Unterweisung aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Im Rahmen der jährlichen Unterweisung über Erste Hilfe im Betrieb (§ 4 DGUV Vorschrift 1) sind alle Beschäftigten zusätzlich über die Standorte der AED und die Erreichbarkeit der Ersthelferinnen und Ersthelfer zu informieren.“
Zumindest die sichere Handhabung der Geräte kann nur in einer Präsenzveranstaltung geschult werden.
Die sich in der Überarbeitung befindliche DGUV Information 211-005 Unterweisung – Bestandteil des betrieblichen Arbeitsschutzes kommt im Kapitel 8 -Unterweisung mit elektronischen Hilfsmitteln- zum Schluss:
„Die Unterstützung mit elektronischen Hilfsmitteln soll und kann nicht die persönliche Unterweisung und das Mitarbeitergespräch durch den jeweiligen Vorgesetzten vor Ort ersetzen.“
Hier ein Ausschnitt aus dem DGUV Papier FBORG-001 -Untersuchung von Methoden und Instrumenten zur nachhaltigen Verbesserung der betrieblichen Verhaltensprävention durch Unterweisung-, Kapitel 2.5 -Besondere Betrachtungen elektronisch unterstützter Unterweisungen-:
„Wie jede der genannten Methoden ist auch der Einsatz elektronischer Medien nicht nur mit Vorteilen verbunden. So kann die praktische Vermittlung bestimmter Arbeitsabläufe und Verhaltensweisen durch die derzeit zur Verfügung stehenden elektronischen Medien nicht ersetzt werden. Beispiele hierfür sind die Einweisung bzw. Unterweisung in Sicherheitsmaßnahmen und Arbeiten in komplexen Gefahrensituationen, wie sie etwa bei Polizei oder Feuerwehr auftreten oder das korrekte Anlegen und Verwenden von Atemschutzgeräten und anderer persönlicher Schutzausrüstung… ."