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Ist eine Online-Unterweisung nach DGUV-Vorschrift 1 und ArbSchG von Beschäftigten im Unternehmen möglich?

KomNet Dialog 43048

Stand: 20.02.2020

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Arbeitsschutzorganisation, Arbeitsschutzmanagement > Einweisung, Unterweisung

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Frage:

Ist eine Online-Unterweisung nach DGUV-Vorschrift 1 und ArbSchG von Beschäftigten im Unternehmen möglich, wenn diese sich in eine Software einloggen, Fragen beantworten und ein Teilnahmezertifikat als PDF-Dokument erhalten?

Antwort:

Die elektronische Unterweisung kann als Hilfsmittel genutzt werden, ist jedoch alleine nicht ausreichend.


In § 12 Unterweisung des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) heißt es:


"(1) Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen. Die Unterweisung umfasst Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet sind. Die Unterweisung muss bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich, der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit der Beschäftigten erfolgen. Die Unterweisung muss an die Gefährdungsentwicklung angepasst sein und erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt werden."

In verschiedenen Vorschriften, wie z. B. in § 14 (2) Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) und § 14 (2) Biostoffverordnung (BioStoffV) wird ausdrücklich eine mündliche Unterweisung verlangt.


Die Unfallverhütungsvorschriften gelten für Unternehmer und Versicherte. Zu den Grundpflichten des Arbeitgebers gehört, dass der Unternehmer bei den Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 DGUV Vorschrift 1 von den allgemeinen Grundsätzen nach § 4 Arbeitsschutzgesetz auszugehen und dabei vorrangig das staatliche Regelwerk sowie das Regelwerk der Unfallversicherungsträger heranzuziehen hat.


Dies wird in der DGUV Vorschrift 1 in § 4 Unterweisung der Versicherten konkretisiert.


"(1) Der Unternehmer hat die Versicherten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, insbesondere über die mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen und die Maßnahmen zu ihrer Verhütung, entsprechend § 12 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz sowie bei einer Arbeitnehmerüberlassung entsprechend § 12 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz zu unterweisen; die Unterweisung muss erforderlichenfalls wiederholt werden, mindestens aber einmal jährlich erfolgen; sie muss dokumentiert werden."

Erläuterungen zu den Vorgaben der DGUV Vorschrift 1 finden sich in der DGUV Regel 100-001. Hier findet sich unter dem Punkt 2.3 folgende Aussage zu einer Unterweisung mit elektronischen Hilfsmitteln:


"Grundsätzlich sind persönliche Unterweisungen durchzuführen; als Hilfsmittel sind elektronische Medien einsetzbar. Bei Unterweisungen mit Hilfe elektronischer Medien ist allerdings darauf zu achten, dass

• diese Unterweisungsinhalte arbeitsplatzspezifisch aufbereitet und zur Verfügung gestellt werden,

• eine Verständnisprüfung stattfindet und ein Gespräch zwischen Versicherten und Unterweisenden jederzeit möglich ist."


In der DGUV Information 211-005 "Unterweisung - Bestandteil des betrieblichen Arbeitsschutzes" ist unter der Nummer 8 "Unterweisung mit elektronischen Hilfsmitteln" folgendes nachzulesen:


"Bei dieser Form der Unterweisung erfolgt die Übertragung von Lerninhalten durch elektronische Medien. Dazu werden häufig Dialogstationen mit dem Intranet oder Internet verbunden. Alternativ dazu können auch Selbstlernprogramme auf CD/DVD eingesetzt

werden.


Es besteht die Möglichkeit, Unterweisungsinhalte in Modulen anzubieten und dabei gezielt Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.


Gleichzeitig werden integrierte Lernerfolgskontrollen durchgeführt.


Als weiterer Vorteil ergibt sich eine flexible Wahl von Ort und Zeit der Unterweisung für die Mitarbeiter.


Viele Softwarehersteller bieten Unterweisungsplattformen an, welche Unterlagen für Erst- und Folgeunterweisungen nach Arbeitsschutzgesetz und Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (BGV A 1) ermöglichen.


Um zu prüfen, ob und inwieweit diese Unterweisungen akzeptabel sind, können die folgenden Kriterien helfen:

• Die Inhalte müssen arbeitsplatzspezifisch aufbereitet sein.

• Es erfolgt eine Verständnisprüfung.

• Ein Gespräch zwischen den Mitarbeitern und den Führungskräften muss darüber hinaus jederzeit möglich sein.

• Sicherstellung einer rechtssicheren Dokumentationsmöglichkeit.


Zu beachten ist außerdem, dass mit elektronischen Unterweisungsmitteln nicht alle Lernzielbereiche und Zielgruppen gleichermaßen erreicht werden.


Die Unterstützung mit elektronischen Hilfsmitteln soll und kann nicht die persönliche Unterweisung und das Mitarbeitergespräch durch den jeweiligen Vorgesetzten vor Ort ersetzen."


Eine Grenze zwischen den Inhalten der mündlichen und schriftlichen Unterweisung wurde nicht festgelegt. Dies hat der Arbeitgeber eigenverantwortlich festzulegen. Bei Unklarheiten empfiehlt sich die Kontaktaufnahme mit der zuständigen Arbeitsschutzbehörde und/ oder dem zuständigen Unfallversicherungsträger.


Hinweis:

Das berufsgenossenschaftliche Regelwerk wird unter www.dguv.de/publikationen angeboten.