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Kann die Unterweisung an automatisierten Defibrillatoren nach DGUV Information 204-010 alle 2 Jahre erfolgen oder ist im Schadensfall mit rechtlichen Konsequenzen zu rechnen?

KomNet Dialog 17825

Stand: 04.04.2024

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Arbeitsschutzorganisation, Arbeitsschutzmanagement > Einweisung, Unterweisung

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Frage:

In der DGUV Information 204-010 "Automatisierte Defibrillatoren" ist für die Benutzung der Geräte durch Ersthelfer eine mindestens jährliche Unterweisung vorgesehen. Die Fortbildung der Ersthelfer erfolgt alle 2 Jahre. Kann die Unterweisung nach DGUV Information 204-010 auch alle 2 Jahre erfolgen oder ist im Schadensfall mit rechtlichen Konsequenzen zu rechnen?

Antwort:

In der DGUV Information 204-010 "Automatisierte Defibrillation im Rahmen der betrieblichen Ersten Hilfe" heißt es zur Unterweisung der Ersthelfer/innen und Mitarbeiter/innen (vgl. Ziffern 2.2.2 und 2.2.3):

"Ersthelferinnen und Ersthelfer müssen in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich, zum sicheren Umgang mit dem AED unterwiesen werden. Im Rahmen dieser Unterweisung sollten auf Basis der Betriebsanweisung zum AED ... insbesondere folgende Themenbereiche angesprochen werden:

• gerätespezifische Themen (z.B. Besonderheiten des AED vor Ort),

• innerbetriebliches Notfallmanagement (z.B. Standorte der AED im Unternehmen, ortsspezifische Notrufmöglichkeiten, Ansprechpartner für AED),

• die Rahmenbedingungen beim Umgang mit dem AED (z.B. bei Feuchtigkeit oder starken elektromagnetischen Feldern),

• sichere Handhabung der Geräte (z.B. richtiges Verhalten bei Abgabe des Schocks und bei Störung des Gerätes)."


"Im Rahmen der jährlichen Unterweisung über Erste Hilfe im Betrieb (§ 4 DGUV Vorschrift 1) sind die Mitarbeiter auch über die Standorte der AED und die Erreichbarkeit der Ersthelfer zu informieren."


Daher ist im Schadensfall u. E. mit rechtlichen Konsequenzen zu rechnen, da (wie beschrieben) der jährliche Zyklus der Unterweisung einerseits auf eine Unfallverhütungsvorschrift - die DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" - zurückzuführen ist und andererseits der Sinn der Unterweisung auch ist, über die Standorte der AED und die Erreichbarkeit der Ersthelfer zu informieren und hierfür der 2-Jahres-Zyklus zu lang sein kann. Eine letztlich verbindliche Auskunft hierzu sollte von dem zuständigen Unfallversicherungsträger eingeholt werden.

Weiterführende Informationen und Hilfestellungen zur Thematik bietet auch der Fachbereich "Erste Hilfe" der DGUV.

Hinweis: Das berufsgenossenschaftliche Regelwerk wird unter www.dguv.de/publikationen angeboten.