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Unter welchen Voraussetzungen (Hygienegründe?) sind Umkleideräume von betriebseigenen Kantinenpersonal getrennt zu halten (räumliche Trennung) zu Umkleideräumen der übrigen Beschäftigten?
KomNet Dialog 44234
Stand: 06.03.2026
Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Wasch- und Umkleideräume
Frage:
Unter welchen Voraussetzungen (Hygienegründe) sind Umkleideräume von betriebseigenen Kantinenpersonal zu Umkleideräumen der übrigen Beschäftigten getrennt zu halten oder können sich die Umkleide- und Sanitärräume des Kantinenpersonal auch bei den übrigen Beschäftigten befinden?
Antwort:
Die Anforderungen an Umkleideräume finden Sie in der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) mit Ihrem Anhang.
Unter der Nummer 4.1 Absatz 3 des Anhangs der ArbStättV ist zu Umkleideräumen nachzulesen:
"Der Arbeitgeber hat geeignete Umkleideräume zur Verfügung zu stellen, wenn die Beschäftigten bei ihrer Tätigkeit besondere Arbeitskleidung tragen müssen und es ihnen nicht zuzumuten ist, sich in einem anderen Raum umzukleiden. Umkleideräume sind für Männer und Frauen getrennt einzurichten oder es ist eine getrennte Nutzung zu ermöglichen. Umkleideräume müssen
a)leicht zugänglich und von ausreichender Größe und sichtgeschützt eingerichtet werden; entsprechend der Anzahl gleichzeitiger Benutzer muss genügend freie Bodenfläche für ungehindertes Umkleiden vorhanden sein,
b)mit Sitzgelegenheiten sowie mit verschließbaren Einrichtungen ausgestattet sein, in denen jeder Beschäftigte seine Kleidung aufbewahren kann.
Kleiderschränke für Arbeitskleidung und Schutzkleidung sind von Kleiderschränken für persönliche Kleidung und Gegenstände zu trennen, wenn die Umstände dies erfordern."
Konkretisiert werden die Anforderungen der ArbStättV in den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR), hier insbesondere die ASR A4.1 "Sanitärräume".
Nach Punkt 7.4 (3) muss eine räumliche Trennung der Arbeits-, Schutzkleidung und persönlichen Kleidung vorhanden sein (Schwarz-Weiß-Trennung) wenn die Beschäftigten bei ihrer Tätigkeit stark geruchsbelästigenden Stoffen oder einer sehr starken Verschmutzung ausgesetzt sind.
Eine nähere Erläuterung, um welche Tätigkeiten es sich dabei handelt, wird durch das Arbeitsstättenrecht nicht getroffen.
Die getrennte Einrichtung von Sozialräumen für Beschäftigte aus der Kantine und anderen Beschäftigten wird -abgesehen von zwingenden hygienischen Gründen- in Arbeitsschutzvorschriften nicht gefordert.
Dies hat der Arbeitgeber in einer Gefährdungsbeurteilung eigenverantwortlich zu ermitteln und entsprechend festzulegen. Das Ergebnis ist zu dokumentieren. Hierbei kann er sich durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit und die Betriebsärztin/ den Betriebsarzt unterstützen lassen.
Neben den Anforderungen aus dem Arbeitsstättenrecht sind für Kantinen die sich aus dem Gesundheitsschutz ergebenden besonderen hygienischen Anforderungen einzuhalten. Hierzu bieten wir keine Beratung an. Eine entsprechende Anfrage richten Sie bitte direkt an die zuständige Behörde.