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Müssen wir für alle Beschäftigten, die sich - auch nur zeitweise - in der Produktionshalle aufhalten, eine "Schwarz-Weiß-Trennung" für die Kleidung einführen?

KomNet Dialog 42969

Stand: 08.09.2021

Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Schutzmaßnahmen beim Umgang mit Gefahrstoffen > Persönliche Schutzmaßnahmen (5.)

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Frage:

In unserem Schweissbetrieb sind KMR-Stoffe ein Thema. Neben den technischen Massnahmen (Absaugung am Entstehungsort, Frischlufthelme für die Schweißer/innen) wurde für alle Schweißer/innen auch eine "Schwarz-Weiß-Trennung" für die Kleidung eingeführt. Nun ist die Diskussion, ob diese Regelung für ALLE Beschäftigten eingeführt werden sollte, auch wenn sich diese nur zeitweise in der Produktionshalle aufhalten? Im aktuellen Fall geht es um die Staplerfahrer/innen, die in regelmässigen Abständen die Produktion mit Teilen versorgen. Falls wir auch den Staplerfahrern/innen eine Schwarz-Weiß Trennung anbieten müssen, können Sie mir sagen, wo dies genau vorgeschrieben wird?

Antwort:

Allgemein gilt, dass Arbeitskleidung, unabhängig von dem Vorhandensein von Gefahrstoffen, dann räumlich getrennt von der persönlichen Kleidung aufbewahrt werden muss, wenn die Beschäftigten bei ihrer Tätigkeit stark geruchsbelästigenden Stoffen oder einer sehr starken Verschmutzung ausgesetzt sind (Nummer 7.4 Absatz 3 der ASR A4.1). Das gilt auch dann, wenn keine Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchgeführt werden.


Bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen sind die Regelungen der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) zusätzlich zu beachten. Hier zählt es zu den Allgemeinen Schutzmaßnahmen Hygiene der Nummer 6.4 Absatz 7 der TRGS 500 "Schutzmaßnahmen", dass der Arbeitgeber gemäß Gefährdungsbeurteilung getrennte Aufbewahrungsmöglichkeiten für die Arbeits- oder Schutzkleidung einerseits und die Straßenkleidung andererseits zur Verfügung zu stellen hat.


Ob für die Staplerfahrer/innen nun eine Schwarz-Weiß-Trennung der Arbeits- und persönlichen Kleidung gewährleistet werden muss, hängt also davon ab, ob und mit welchen Stoffen die Arbeitskleidung verunreinigt wird (hierbei sind alle Tätigkeiten während der gesamten Arbeitsschicht der Staplerfahrer/innen zu betrachten) und ob durch die Verunreinigung eine Gefährdung der Beschäftigten zu erwarten ist. Dieser Zusammenhang ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu bewerten.